Microsoft schließt sich Deutschlands besonderem Uhrenwettbewerb an – EURACTIV.com

Das Bundeskartellamt hat am Dienstag (28. März) auf Initiative der deutschen Wettbewerbsbehörde geprüft, ob Microsoft für den marktübergreifenden Wettbewerb von herausragender Bedeutung ist.

Die Entscheidung ist der erste formelle Schritt für die Bundeskartellamt soll prüfen, ob Microsoft einem speziellen Missbrauchskontrollregime unterliegen sollte, das bereits die anderen großen Tech-Unternehmen umfasst: das von Google Alphabet, Facebooks Meta, Apple und Amazon.

Um sich für diesen spezifischen wettbewerbsrechtlichen Rahmen zu qualifizieren, müssen die Technologieunternehmen eine beträchtliche Marktmacht auf einer Reihe digitaler Märkte aufweisen. Das ist nach § 19a des deutschen Wettbewerbsgesetzes (GWB), der es der nationalen Kartellbehörde ermöglicht, digitale Giganten an der Umsetzung wettbewerbswidriger Praktiken zu hindern.

„Zuletzt hat das Unternehmen mit der Integration von KI-Anwendungen auf sich aufmerksam gemacht“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Der Hinweis bezieht sich auf die 10-Milliarden-Dollar-Investition von Microsoft in OpenAI, das Unternehmen, das den äußerst erfolgreichen Chatbot ChatGPT entwickelt hat.

„Vor diesem Hintergrund gibt es gute Gründe zu prüfen, ob Microsoft für den marktübergreifenden Wettbewerb von herausragender Bedeutung ist. Ein solcher Befund würde es uns ermöglichen, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen und mögliche wettbewerbswidrige Praktiken zu unterbinden“, so Mundt weiter.

Auch die Bedeutung von Cloud-Diensten in Verbindung mit den Microsoft-Anwendungen Azur und OneDrive sowie der Software für Videokonferenzen Microsoft Teams hat sich nach Angaben der Bundeskartellbehörde zuletzt gezeigt.

Die Europäische Kommission prüft derzeit auch eine Beschwerde von Slack bezüglich Microsofts angeblicher Bündelung von Microsoft Teams in seinem Office-Paket.

Ein Microsoft-Sprecher sagte gegenüber EURACTIV: „Als großes Technologieunternehmen sind wir uns unserer erhöhten Verantwortung bewusst, ein gesundes Wettbewerbsumfeld zu unterstützen. Wir werden konstruktiv mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten, um unsere Rolle auf den digitalen Märkten zu verstehen.“

Deutsches Wettbewerbsgesetz

Die 10. GWB-Novelle ist im Januar 2021 in Kraft getreten. § 19a GWB gilt als zentrale Vorschrift für eine effektivere Aufsicht und ermöglicht dem Bundeskartellamt, früher und effektiver gegen wettbewerbswidrige Praktiken großer Digitalunternehmen vorzugehen.

Die Vorschrift verleiht großen Digitalunternehmen eine marktübergreifende Machtposition, die vom Wettbewerb nicht ausreichend kontrolliert wird. Die EU hat kürzlich den Digital Markets Act verabschiedet, eine Verordnung, die ähnlich formuliert ist ex ante Regeln, die auf Technologieunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht abzielen.

Die Gültigkeit der Entscheidung des Bundeskartellamtes ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf fünf Jahre befristet.

Während das Bundeskartellamt die Bedeutung von Microsoft für den Wettbewerb auf digitalen Märkten prüfen wird, werden in dem eingeleiteten Verfahren keine konkreten Praktiken von Microsoft untersucht.

Die Kartellbehörde präzisierte, dass bei Feststellungen von wettbewerbsbeeinträchtigenden Praktiken nach Rücksprache mit anderen Wettbewerbsbehörden, wie der Europäischen Kommission auf EU-Ebene, ein gesondertes Verfahren eingeleitet werden müsse.

Die deutsche Wettbewerbsbehörde verstärkt ihren Griff auf Meta

Gegen den US-Riesen Meta können strengere kartellrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wie das deutsche Bundeskartellamt am Mittwoch (4. Mai) mitteilte, nachdem ähnliche Maßnahmen gegen Google ergriffen wurden. Deutschland setzt sich unterdessen für strengere EU-Wettbewerbsregeln ein.

Andere Big-Tech-Unternehmen

Die Initiative gegen Microsoft kommt, nachdem das Bundeskartellamt bereits 2022 verbindlich festgestellt hat, dass Alphabet/Google, Meta und Amazon für den marktübergreifenden Wettbewerb von herausragender Bedeutung sind.

Die rechtskräftige Entscheidung gegen Alphabet Inc. und deren Tochter Google hat das Bundeskartellamt am 5. Januar 2022 zugestellt.

Vier Monate später, am 4. Mai 2022, stellte die Behörde auch formell die überragende Bedeutung für den marktübergreifenden Wettbewerb von Meta Platforms, Inc. fest.

Am 5. Juli 2022 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass Amazon und seine Tochterunternehmen § 19a GWB unterliegen. Auch wenn Amazon gegen die Entscheidung Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt hat, bleibt die Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts vorläufig vollstreckbar.

Im November 2022 weitete die Kartellbehörde dann § 19a GWB auf zwei laufende Missbrauchskontrollverfahren aus, in denen es um die Praxis der algorithmischen Kontrolle der Preissetzung durch Drittverkäufer auf dem Amazon-Marktplatz und um Nachteile für Marktplatz-Verkäufer durch von Amazon eingesetzte Instrumente ging.

In dem Verfahren wird geprüft, ob diese Praktiken gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen.

Im Fall Apple wurde das Verfahren am 21. Juni 2021 eingeleitet und ist laut Bundeskartellamt „weit fortgeschritten“.

[Edited by Luca Bertuzzi/Zoran Radosavljevic]


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