Das Gericht stellte fest, „dass das Backen eines rosafarbenen Kuchens mit blauem Zuckerguss keine geschützte Meinungsäußerung gemäß dem ersten Verfassungszusatz darstellt“.
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Das Gericht stellte fest, „dass das Backen eines rosafarbenen Kuchens mit blauem Zuckerguss keine geschützte Meinungsäußerung gemäß dem ersten Verfassungszusatz darstellt“.
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