Drei Schlüsselmaßnahmen zur Beschleunigung der Einführung – EURACTIV.com

Die aktualisierte EU-Richtlinie zu erneuerbaren Energien enthält zahlreiche Maßnahmen zur Beschleunigung von Projekten. Um das aktualisierte EU-Ziel für erneuerbare Energien für 2030 zu erreichen, bedarf es nun einer raschen Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten, schreiben Marian Bons und Agustin Roth.

Marian Bons und Agustin Roth sind Experten bei Guidehouse, einer globalen Unternehmensberatung, die Energieversorger, Konzerne und den öffentlichen Sektor berät.

Die politischen Entscheidungsträger der EU haben eine politische Einigung über die Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) erzielt und das verbindliche EU-Ziel für erneuerbare Energien für 2030 auf mindestens 42,5 % angehoben. Während Frankreich derzeit die Einführung von REDIII blockiert, sind die neuen Bestimmungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien unumstritten.

Eine Hürde, die die Beschleunigung der Energiewende verhindert, sind komplexe und langwierige Genehmigungsverfahren. Mit RED III müssen die Mitgliedstaaten bald zahlreiche Maßnahmen umsetzen, um die Genehmigung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien (EE) zu beschleunigen.

In diesem Artikel werden drei zentrale Maßnahmen vorgestellt. Einige dieser Maßnahmen wurden bereits in der Notverordnung 2022/2577 des EU-Rats vom Dezember 2022 als zeitlich befristete Regelungen eingeführt und werden nun mit der Aufnahme in RED III dauerhaft.

Vereinfachte Regeln für „Erneuerbare-Beschleunigungsgebiete“

Eine zentrale Maßnahme der RED III ist die Definition sogenannter Renewables Acceleration Areas (Go-to-Areas in früheren Entwürfen der RED III). EE-Projekte in diesen Gebieten profitieren von reduzierten gesetzlichen Anforderungen und kürzeren, vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Konkret sind Anträge für EE-Projekte oder kolokale Energiespeicheranlagen in diesen Gebieten und deren Anschluss an das Netz sowohl von der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch von der Bewertung ihrer Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete ausgenommen. Beide Beurteilungen sind komplex und zeitaufwändig. Eine Ausnahmegenehmigung kann daher erhebliche Auswirkungen auf die erforderliche Beschleunigung haben.

Bis 27 Monate nach Inkrafttreten müssen die EU-Mitgliedstaaten Gebiete zur Beschleunigung erneuerbarer Energien ausweisen. Bei der Identifizierung solcher Gebiete sollten unter anderem künstliche und bebaute Flächen, Verkehrsinfrastruktur und ihre unmittelbare Umgebung, Industriestandorte und degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, Vorrang haben.

Von diesen Beschleunigungsgebieten müssen hochwertige Umweltgebiete wie Natura 2000-Gebiete ausgenommen werden. Die Pläne zur Ausweisung der Gebiete unterliegen einer strategischen Umweltprüfung und gewährleisten die Beteiligung der Öffentlichkeit. Auf Projektebene sollen wirksame Minderungs- oder (monetäre) Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der negativen Umweltauswirkungen umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus spezielle Infrastrukturbereiche einrichten, um Netzausbau- und Speicherprojekte zu entwickeln, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem erforderlich sind.

Kürzere Genehmigungsfristen und weniger Ausnahmen

Die vorherige RED II sah bereits eine maximale Genehmigungsdauer von zwei Jahren vor (plus einer möglichen Verlängerung von bis zu einem Jahr für die meisten Projekte). Diese Fristen wurden durch die Notstandsverordnung im Dezember 2022 verschärft.

RED III schreibt nun vor, dass in Gebieten zur Beschleunigung erneuerbarer Energien die Genehmigungsfristen ein Jahr (zwei Jahre für Offshore-Projekte) für neue Anlagen und sechs Monate (ein Jahr für Offshore-Projekte) für die Umrüstung von Anlagen und für neue Anlagen mit einer Stromkapazität von nicht überschreiten dürfen weniger als 150 kW.

Diese Laufzeiten können innerhalb und außerhalb der ausgewiesenen Gebiete nur um maximal sechs Monate verlängert werden. Alle Verlängerungen müssen dem Projektentwickler unter Angabe der außergewöhnlichen Umstände, die die Verlängerung gerechtfertigt haben, gemeldet werden.

RED III schreibt darüber hinaus vor, dass in einigen Fällen das Ausbleiben einer Antwort der Verwaltung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zur stillschweigenden Zustimmung zu dem jeweiligen Verwaltungsschritt führt. Der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung gilt in drei Fällen nicht: wenn Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn die Entscheidung die endgültige Entscheidung im Verfahren ist und drittens in Mitgliedstaaten, in denen dieser Grundsatz in der Rechtsordnung nicht existiert .

Viele der in der Notstandsverordnung definierten ehrgeizigen Höchstdauern, die nun mit RED III institutionalisiert sind, gelten weiterhin. Beispielsweise darf das Genehmigungsverfahren für Solarenergieanlagen (einschließlich Speichereinheiten) in künstlichen Bauwerken nicht länger als drei Monate dauern. Noch kürzer ist die Frist für Solaranlagen bis 100 kW (50 kW in der Notverordnung) und Wärmepumpen unter 50 MW, wobei der Prozess einen Monat nicht überschreiten darf.

Überwiegendes öffentliches Interesse

RED III erklärt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Planung, dem Bau und dem Betrieb von EE-Projekten, der Speicherung und dem damit verbundenen Netzanschluss.

Diese Annahme ermöglicht es Projekten, von einer vereinfachten Bewertung hinsichtlich spezifischer Umweltvorschriften zu profitieren. Dies impliziert auch, dass EE-Projekte dort Vorrang haben, wo widersprüchliche rechtliche Interessen ausgeglichen werden müssen.

Dadurch sind die Rechtsansprüche auf EE-Projekte eingeschränkter geworden. Diese Klarstellung könnte dazu beitragen, die Dauer der Genehmigungserteilungsverfahren weiter zu verkürzen.

Ausblick

Die drei vorgestellten Maßnahmen der RED III können einen erheblichen Einfluss auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren haben.

Die Richtlinie lässt jedoch Interpretationsspielraum, der ihre Wirkung einschränken könnte. Während die Mitgliedstaaten beispielsweise verpflichtet sind, Gebiete zur Beschleunigung erneuerbarer Energien auszuweisen, wird die Größe nicht näher definiert. Die Mitgliedstaaten müssen lediglich sicherstellen, dass die Größe dieser Gebiete „erheblich“ ist.

Darüber hinaus reicht die alleinige Festlegung strengerer Regeln, wie etwa der stillschweigenden Zustimmung bei Schweigen, wohl nicht aus, um die Probleme zu lösen. Die Mitgliedstaaten müssen sich auch mit den Ursachen der Verzögerungen befassen. Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist die Anforderung an die Mitgliedstaaten, mehr Ressourcen bereitzustellen, um qualifiziertes Personal zu gewährleisten und angemessene Schulungen für die Bewältigung der ständig wachsenden Zahl von EE-Anwendungen anzubieten. Die Koordinierung zwischen verschiedenen Ebenen (national, regional, lokal) sollte weiter optimiert werden, um den Prozess schneller und transparenter zu gestalten.

Die Festlegung ambitionierter Höchstfristen kann ein wesentlicher Beschleuniger sein. Die bloße Festlegung von Fristen reicht jedoch nicht aus. Die Mitgliedstaaten sollten auch Compliance-Maßnahmen für Fälle einführen, in denen die Verwaltung nicht innerhalb der Fristen reagiert, und schnelle verwaltungsrechtliche Abhilfemaßnahmen gewährleisten.


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