Corona-Ampel auf Rot: Diese Regeln gelten nun in Bayern – Bayern

In Bayern steigt die Zahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen. Deshalb werden nun die Corona-Regeln deutlich strenger. Von Dienstag, 9. November, an gelten die Vorschriften der Stufe Rot der sogenannten Krankenhausampel. Das bedeutet: strengere Zugangsregeln für viele Bereiche und Veranstaltungen und eine 3-G-Regel nun auch am Arbeitsplatz.

Unabhängig davon müssen Schülerinnen und Schüler ihre Maske seit diesem Montag, 8. November, auch im Klassenzimmer am Platz tragen. Das gilt zunächst einmal zeitlich befristet. Ein Überblick über alle aktuellen Regeln und Verschärfungen:

Krankenhausampel auf Rot

In Bayern liegen aktuell mehr als 600 Corona-Patientinnen und -Patienten auf einer Intensivstation – somit ist die Voraussetzung für die sogenannte rote Stufe der Krankenhausampel erfüllt. Das bedeutet im Einzelnen:

2G statt 3G: Überall, wo bisher die 3-G-Regel in Kraft war, wird sie durch die 2-G-Regel ersetzt. Das betrifft zum Beispiel Veranstaltungen, Kinos, Konzert und Theater, Fitnessstudios und Schwimmbäder. Das heißt: Hier haben nur noch Geimpfte, Genese und unter Zwölfjährige Zutritt; einen negativen Corona-Test vorzulegen reicht nicht mehr.

Ausgenommen davon sind aber die Gastronomie, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie sogenannte körpernahe Dienstleistungen wie der Besuch beim Friseur; hier bleibt es überall bei 3G plus. In den Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, in Bibliotheken und Archiven bleibt es bei 3G. Zu den detaillierten Vorschriften und den Sonderregeln für Kinder siehe unten (“Was bedeuten 2G, 3G und 3G plus genau?”).

3G am Arbeitsplatz: In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten darf nur noch am Arbeitsplatz erscheinen, wer geimpft ist, genesen oder negativ auf Corona getestet. Für letzteres reicht zweimal die Woche ein Schnelltest. Diese 3-G-Vorschrift gilt für alle, die bei der Arbeit Kontakt zu anderen haben, ganz egal ob Kunden oder Kollegen. Ausgenommen davon sind nur Beschäftigte, die im Handel oder im öffentlichen Personennahverkehr arbeiten.

Maskenpflicht: Wie auch bei der Stufe gelb gilt in geschlossenen Räumen und Bussen und Bahnen eine FFP2-Maskenpflicht; eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen reicht nicht. Zu den Details siehe unten (“Die Maskenpflicht”).

Handel, Arztbesuche und öffentliche Verkehrsmittel: Man darf weiterhin in ein Geschäft gehen, die Praxis eines Arztes oder Therapeuten betreten und mit dem Zug fahren, dafür gibt es keine Zugangsbeschränkungen.

Sollte die bayerische Krankenhausampel wieder von Rot auf Gelb springen, so bleiben die Regelungen der roten Stufe aber weiter gültig in Corona-Hotspots. Das sind jene kreisfreien Städte und Landkreise, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz bei mehr als 300 liegt und wo die Intensivkapazitäten zu 80 Prozent erschöpft sind.

Krankenhausampel auf Gelb

Sollten in den Intensivstationen wieder weniger als 600 Covid-19-Patienten liegen, so springt die Krankenhausampel zurück auf Gelb. Denn diese Stufe greift, wenn bayernweit mehr als 450 Intensivbetten belegt sind oder wenn in den vergangenen sieben Tagen mehr als 1200 Corona-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden. In diesem Fall gilt: Überall dort, wo grundsätzlich 3G angesagt ist, gilt 3G plus. Es dient also nur noch ein negativer PCR-Test als Nachweis, kein Schnelltest. In Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen gilt auch in Stufe Gelb 3G. In Clubs, Diskotheken und Bordellbetrieben wird die 2-G-Regel zur Pflicht. Hinein darf also nur, wer gegen Corona geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist. In Geschäften, Arztpraxen und öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es keine Zugangsbeschränkungen. Dort, wo man eine Maske tragen muss, muss man in der Stufe Gelb eine FFP2-Maske verwenden, eine medizinische Maske (OP-Maske) reicht nicht.

Was bedeuten 2G, 3G und 3G plus genau?

Generell besagt die 3-G-Regel, dass in viele Innenräume nur noch Menschen dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, die im zurückliegenden halben Jahr Covid-19 hatten oder die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (3G: geimpft, genesen, getestet). Ob das ein PCR- oder ein Schnelltest ist, ist egal. Die 3-G-Regel gilt aber nicht in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, in privaten Räumen (also zum Beispiel Wohnungen), bei Veranstaltungen im Freien (sofern nicht mehr als 1000 Menschen dorthin kommen), bei Gottesdiensten und Demonstrationen. Für Schulen und Kitas gibt es Sonderregeln (siehe unten).

3G plus: Das ist im Grunde dasselbe wie 3G – mit einem wichtigen Unterschied: Nur ein negativer PCR-Test wird als Nachweis akzeptiert, kein Schnelltest. Bevor die Krankenhausampel Gelb und Rot zeigte, war das zum Beispiel in Clubs und Diskos der Fall.

2G: Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden sowie Schülerinnen und Schüler bis zwölf Jahre (sie können ja noch nicht geimpft werden), in Ausnahmefällen auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Solange die Krankenhausampel auf Grün stand, konnten Gastronomen oder Veranstalter freiwillig auf 3G plus oder 2G setzen, dann musste sich dort kein Besucher mehr an Maskenpflicht oder Mindestabstände halten. Diese Erleichterungen gelten auch bei der roten Ampelstufe, wenn also 2G nicht freiwillig ist, sondern Pflicht.

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche: Von der 3-G-Regel generell ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie alle, die zur Schule gehen und dort regelmäßig getestet werden. Sie müssen dann keinen eigenen Testnachweis vorlegen, hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis. Bei 3G plus gelten sie ebenfalls als getestet.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Wo generell Zugangsbeschränkungen gelten: bei Veranstaltungen, in Sportstätten, Fitnessstudios, allen Kultureinrichtungen inklusive Kinos, in Museen und Gedenkstätten, Beherbergungsbetrieben, Hochschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Bibliotheken und Archiven. Zugangsbeschränkungen betreffen auch die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und Fahrschulen sowie die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Saunen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Spielhallen und -banken, geschlossene Räume in Zoos und botanischen Gärten, Wettannahmestellen sowie den touristischen Reisebusverkehr. Und 3G oder eine der Verschärfungen gelten auch für “Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist”, also zum Beispiel beim Friseur, nicht aber bei Ärzten oder Therapeuten.

In all diesen Bereichen gilt eine 3-G-Regel selbst dann, wenn die Krankenhausampel auf Grün stehen sollte (wovon Bayern im Moment weit entfernt ist) – es sei denn, die Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort beträgt weniger als 35 (aber auch das ist derzeit nirgendwo in Bayern der Fall).

Die Maskenpflicht

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Seit die Krankenhausampel im Freistaat auf Gelb steht, also seit dem 7. November, gilt für alle Menschen ab 16 Jahren wieder FFP2-Maskenpflicht. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske. Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen – genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Im Freien gibt es generell keine Maskenpflicht – mit einer Ausnahme: die Eingangs- und Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen, also etwa die Zugänge oder der Weg zur Toilette im Fußballstadion.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). In letzteren darf sie aber abgenommen werden, wenn zum Beispiel bei einer Veranstaltung oder im Kino an jedem Platz zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten wird, mit denen man nicht zusammenlebt, oder wenn 2G gilt, dann darf auch jeder Platz im Kino besetzt sein. Abgenommen werden dürfen Masken immer in der Gastronomie am Platz.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen gibt es Präsenzunterricht, doch die Maskenpflicht kehrt zurück – zumindest vorübergehend. Seit dem 8. November müssen Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht am Platz wieder eine Maske tragen. Das gilt auch für die Gänge im Schulgebäude, ausgenommen ist nur der Pausenhof. An den Grundschulen gilt die Maskenpflicht vorerst für eine Woche, also bis zum 12. November, an allen weiterführenden Schulen für zwei Wochen. Grundschüler können Stoffmasken tragen, an den anderen Schulen müssen es medizinische Masken sein.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen soll es für alle sogenannte Lolli-Tests geben, also PCR-Pooltests (zweimal die Woche). Geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern allenfalls noch Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu der infizierten Person hatten – das wird im Einzelfall entschieden. In diesem Fall muss sich aber die ganze Klasse eine Woche lang täglich auf Corona testen. Muss ein Schüler in Quarantäne, kann er diese bereits nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test beenden; diese Verkürzung ist auch für Lehrer möglich.

Die mögliche Verkürzung einer Quarantäne auf fünf Tage gilt auch in den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten – und zwar für Kinder wie Personal. In den Kitas gibt es ansonsten inzidenzunabhängig überall regulären Betrieb. Kitas, heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen müssen den Kindern zweimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten – das soll es bis Jahresende weiter geben. Beschäftigte müssen sich mindestens dreimal in der Woche testen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Es sollen künftig auch PCR-Pool-Tests, wie an den Schulen, angeboten werden.

An den Hochschulen gilt unabhängig von der Krankenhausampel die 3-G-Regel, damit sollen Präsenzveranstaltungen Normalität sein. Für Studentinnen und Studenten bleiben Corona-Tests bis zum 30. November kostenlos. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels und Volksfeste

In der Gastronomie gilt, seit die Krankenhausampel auf Gelb gesprungen ist, 3G plus und FFP2-Maskenpflicht. Wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske abgenommen werden. In reinen Schankwirtschaften darf man auch am Tresen stehen und trinken. Die alte Corona-Sperrstunde um ein Uhr nachts ist schon vor Längerem gestrichen worden.

In einem Hotelzimmer darf zusammen übernachten, wer möchte (bis zum Spätsommer galten hier die Kontaktbeschränkungen). Einchecken dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem negativen PCR-Test (3G plus). In Beherbergungsbetrieben muss ein solcher bei Ankunft und danach alle 72 Stunden vorgelegt werden.

Clubs und Diskotheken dürfen seit Oktober wieder öffnen. Besucher können ohne Maske und Abstandsregeln tanzen. Rein darf allerdings nur, wer geimpft oder genesen ist (2G) – sobald die Krankenhausampel wieder auf Grün ist, gilt wieder 3G plus. Unter den gleichen Zugangsbedingungen dürfen auch Bordelle öffnen.

Auch Volksfeste und Weihnachtsmärkte dürfen wieder stattfinden. Für sie gilt die 3-G-Regel, wonach nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben.

Kontaktdaten

Seit Mitte Oktober ist in vielen Bereichen die Pflicht entfallen, Kundendaten zu erfassen. In der Gastronomie oder bei kulturellen Veranstaltungen müssen Kunden und Besucher dann ihre Adresse oder Telefonnummer nicht mehr angeben. Nur noch in Bereichen, in denen aus Sicht der bayerischen Regierung das Risiko für viele Ansteckungen besonders hoch ist, müssen die Daten weiter erfasst werden. Dazu zählen: alle geschlossenen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (etwa Schlafsäle in Hütten).

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern mehr, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss der Mindestabstand eingehalten werden. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen entfällt komplett.

Kontaktbeschränkungen und Personen-Obergrenzen

Kontaktbeschränkungen gibt es in Bayern derzeit keine. Man darf sich also treffen, mit wem und wann und wo man will – in öffentlichen wie in privaten Räumen. Generell gestrichen sind auch die Besucher-Limits in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben.

Ganz generell soll aber jeder, wo immer möglich, zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen achten.

Wer als geimpft und genesen gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt. Zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bis zum Mai hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite, die zum 1. August entscheidend verschärft worden ist. Demnach muss jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, einen negativen Corona-Test vorlegen – sofern er älter als 12 Jahre und nicht geimpft oder genesen ist. Auch entfällt künftig die Kategorie “Risikogebiet”, stattdessen werden Länder als “Hochrisikogebiete” oder “Virusvariantengebiete” klassifiziert. Für Einreisende von dort gelten Quarantäne-Pflichten. Die Reise-Regeln im Überblick.

Hier finden Sie den Wortlaut der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV), die bis zum 24. November gültig ist.

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