Bayern: Das sind die neuen Corona-Regeln – Bayern

Bayern verschärft seine Corona-Maßnahmen weiter. Das Kabinett hat beschlossen, eine 2-G-Pflicht im Handel einzuführen, sie soll von Mittwoch, 8. Dezember, an gelten. Analog zum Bund-Länder-Beschluss kommen härtere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Sie dürfen sich nur noch mit dem eigenen Haushalt und zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen, Kinder bis zwölf Jahre und drei Monate sind ausgenommen. In bayerischen Fußballstadien werden vom Wochenende an keine Zuschauer mehr zugelassen.

Seit einer Woche gelten bereits insbesondere für Ungeimpfte deutlich strengere Regeln. Sie dürfen beispielsweise nicht mehr in ein Restaurant, zum Friseur oder zu Veranstaltungen. In Hotspots, also Kommunen mit besonders vielen Corona-Fällen, werden viele Betriebe und Einrichtungen geschlossen.

Ein Überblick über die aktuellen Regeln:

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

An privaten Treffen dürfen derzeit nur noch höchstens fünf ungeimpfte Personen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter zwölf Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Perspektivisch werden Treffen für Ungeimpfte weiter eingeschränkt. Sie sind dann auf ihren eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Ausgenommen bleiben Kinter unter zwölf Jahren und drei Monaten.

Wer hingegen geimpft oder von Corona genesen ist, darf sich in Bayern mit so vielen Menschen treffen, wie er will – in öffentlichen wie in privaten Räumen. Hier gibt es keine Kontaktbeschränkungen jenseits des allgemeinen Appells, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

2 G in vielen Einrichtungen und Betrieben

Die 2-G-Regel gilt aktuell für die Innenräume der Gastronomie, für Hotels, die sogenannten körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure oder Nagelstudios), die Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen und Fahrschulen, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive sowie Parteiveranstaltungen. Das heißt: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt; einen negativen Corona-Test vorzulegen reicht nicht. Künftig soll auch in der Außengastronomie 2G gelten.

2 G plus in der Freizeit

Für Freizeit und Kultur ist 2 G plus der neue Standard. In entsprechende Einrichtungen oder zu Veranstaltungen darf also nur noch, wer geimpft oder genesen ist und zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegt (PCR-Test oder Schnelltest). Konkret betrifft das Sport- und Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte), Museen, Ausstellungen, Schlösser und Zoos, Messen und Tagungen, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Sportstätten, Solarien, Saunen und Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Freizeitparks und Indoorspielplätze, Spielhallen sowie private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, soweit sie nicht in einem gastronomischen Betrieb stattfinden – das sind also zum Beispiel Weihnachts-, Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

3 G in Bussen und Bahnen sowie am Arbeitsplatz

Seit Mittwoch, 24. November, gilt, dass öffentliche Verkehrsmittel nur noch benutzen darf, wer gegen Corona geimpft oder davon genesen ist oder einen negativen Test dabei hat (3 G: geimpft, genesen, getestet). Dasselbe gilt am Arbeitsplatz, wenn man dort Kontakt zu anderen hat. Diese Arbeitsplatzvorschrift gilt nun auch für Beschäftigte an Schulen und Kitas; auch sie müssen also künftig einen Schnelltest vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, ein Selbsttest reicht nicht mehr.

Wo es keine Zugangsbeschränkungen gibt

Ausgenommen von all diesen G-Regeln bleiben private Räume (also zum Beispiel Wohnungen), der Handel sowie therapeutische, medizinische oder pflegerische Dienstleistungen – also der Besuch bei der Ärztin oder beim Physiotherapeuten. In diesen Bereichen gibt es auch weiterhin keine Testpflicht. Spezielle Regeln gelten für Kitas und Schulen sowie für Gottesdienste, Demonstrationen und Versammlungen (siehe unten). Für Prüfungen etwa an Unis wird die 2-G-Regel zu 3 G plus umgewandelt (genesen, geimpft oder negativer PCR-Test).

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

Nachrichten zu Covid-19 – zweimal täglich per Mail oder Push-Nachricht

Die 3-G-Regel in Bus und Bahn gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler. 2 G gilt nicht für Kinder, die jünger sind als zwölf Jahre und drei Monate – sie können bisher noch nicht geimpft sein; in Restaurants und Hotels dürfen zudem alle Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden. Von 2 G plus ausgenommen sind ebenfalls Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – das müssen sie durch ein Attest nachweisen und sie müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei 2 G plus gelten alle Schüler automatisch als getestet.

Eine Sonderregel gibt es noch für ungeimpfte Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren: Sie dürfen, auch wenn 2 G plus gilt, musizieren, Theater spielen oder Sport treiben, also zum Beispiel am Vereinssport in der Halle teilnehmen. Wörtlich heißt es in der Corona-Verordnung: “zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten”. Das gilt laut Innenministerium auch für den privaten Besuch des Hallenbads. Ins Kino, Stadion, Konzert oder in einen Club dürfen ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige aber nicht. Diese Übergangsregel gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Sonderregeln für Hotspots

Über die landesweit geltenden Bestimmungen hinaus gibt es einige Verschärfungen für Corona-Hotspots. Als solche gelten alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz mehr als 1000 beträgt. Dort müssen die Gastronomie, die Hotels, die Sport- und Kulturstätten schließen, Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen werden verboten. An Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen wie Musikschulen und in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gibt es keine Präsenzveranstaltungen mehr. Überschreitet der örtliche Inzidenzwert die Marke von 1000, treten die Verschärfungen am Tag darauf in Kraft. Gelockert wird erst wieder, wenn der Wert mindestens fünf Tage in Folge unter 1000 liegt.

Die Maskenpflicht

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Für alle Menschen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske). Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen – genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). Bei Veranstaltungen muss man ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, seit Neuestem auch bei Veranstaltungen im Freien. In der Gastronomie dürfen die Masken am Platz abgenommen werden.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen gibt es Präsenzunterricht, doch die Maskenpflicht ist zurück. Seit dem 8. November müssen Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht am Platz wieder eine Maske tragen, seit dem 24. November auch im Sportunterricht. Grundschüler können Stoffmasken tragen, an den anderen Schulen müssen es medizinische Masken sein.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen gibt es für alle sogenannte Lolli-Tests, also PCR-Pooltests (zweimal die Woche), und dazu montags einen Schnelltest. Pooltests sollen künftig auch an Mittelschulen angeboten werden, insbesondere in der fünften und sechsten Klasse. Geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern die Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu der infizierten Person hatten – das wird im Einzelfall entschieden. In diesem Fall muss sich aber die ganze Klasse eine Woche lang täglich auf Corona testen.

In den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten, gibt es einen eingeschränkten Regelbetrieb. Kinder werden also nur noch in festen Gruppen betreut. Kitas, heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen mussten den Kindern bisher dreimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten. Künftig soll es auch hier flächendeckend PCR-Pooltests geben, wie an den Grundschulen.

An den Hochschulen gilt seit dem 24. November eine 2-G-Regel für Präsenzveranstaltungen. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels, Clubs und Christkindlmärkte

Reine Schankwirtschaften, also zum Beispiel kleine Eckkneipen ohne Speisekarte, sind geschlossen. Ansonsten gilt in der Gastronomie die 2-G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht. Wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske abgenommen werden. Jetzt gibt es auch wieder eine Corona-Sperrstunde von 22 Uhr bis 5 Uhr früh.

Clubs und Diskotheken müssen seit dem 24. November geschlossen bleiben – wie schon die meiste Zeit in der Pandemie. Auch Christkindl-, Weihnachts- oder andere Jahrmärkte sind untersagt, genauso wie das Feiern auf Plätzen oder in Parks. Bordelle sind geschlossen. An besonders belebten öffentlichen Orten können Kommunen ein Alkoholverbot aussprechen.

In einem Hotelzimmer darf zusammen übernachten, wer möchte (bis zum Spätsommer galten hier die Kontaktbeschränkungen). Einchecken dürfen aber nur Geimpfte und Genesene und Kinder unter zwölf Jahren (2 G).

Veranstaltungen

Zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen darf nur noch, wer geimpft oder genesen und einen negativen Corona-Test vorweisen kann (2 G plus). Zudem gelten für sie nun wieder Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Diese dürfen nur ein Viertel der verfügbaren Plätze einnehmen. An Messen dürfen höchstens 12 500 Menschen täglich teilnehmen. Es gilt generell Maskenpflicht. Zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern gilt ein Alkoholverbot und es müssen personalisierte Tickets ausgegeben werden.

Von Samstag, 4. Dezember an, sind bei großen, überregionalen Veranstaltungen keine Zuschauer mehr zugelassen. Für die Fußball-Bundesliga bedeutet das sogenannte Geisterspiele.

Einzelhandel

Für Geschäfte gibt es derzeit keine generellen Zugangsbeschränkungen. Allerdings gilt dort seit dem 24. November eine Höchstzahl an Kunden, die sich nach der jeweiligen Größe des Ladens berechnet: ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche, in Hotspot-Kommunen ein Kunde je 20 Quadratmeter Fläche.

Dies ändert sich am Mittwoch, 8. November. Dann gilt auch in Geschäften die 2-G-Regel. Ausgenommen bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte.

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss der Mindestabstand eingehalten werden. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen ist entfallen.

Kontaktdaten

Seit Mitte Oktober ist in vielen Bereichen die Pflicht entfallen, Kundendaten zu erfassen. Nur noch in Bereichen, in denen aus Sicht der bayerischen Regierung das Risiko für viele Ansteckungen besonders hoch ist, müssen weiter Name, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher und Kunden erfasst werden. Dazu zählen: alle Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur) und Gemeinschaftsunterkünfte (etwa Schlafsäle in Hütten oder Jugendherbergen).

Wer als geimpft und genesen gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt. Zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bis zum Mai hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite, die zum 1. August entscheidend verschärft worden ist. Demnach muss jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, einen negativen Corona-Test vorlegen – sofern er älter als zwölf Jahre und nicht geimpft oder genesen ist. Auch entfällt künftig die Kategorie “Risikogebiet”, stattdessen werden Länder als “Hochrisikogebiete” oder “Virusvariantengebiete” klassifiziert. Für Einreisende von dort gelten Quarantäne-Pflichten.

Hier finden Sie den Wortlaut der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV), die noch bis zum 15. Dezember gültig ist.

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