Welche Corona-Regeln aktuell in Bayern gelten – Bayern


Die Corona-Maßnahmen in Bayern sind deutlich gelockert worden. Seit Montag, 7. Juni, dürfen sich deutlich mehr Menschen treffen als bisher, Wirte können ihre Gäste auch wieder in den Innenräumen bewirten, Freizeitparks und Schwimmbäder öffnen. Das hat das bayerische Kabinett beschlossen, da im Freistaat die Infektionszahlen sinken und die Zahl der Geimpften steigt.

Was im Einzelnen gilt, hängt oft von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz ab. Zwei Schwellenwerte sind entscheidend: Übersteigt die Inzidenz die Marke von 50 werden die Regeln verschärft (dann greift zum Beispiel in vielen Fällen eine Testpflicht), übersteigt sie die Marke von 100, dann gelten die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse (siehe unten). Das ist momentan aber nirgendwo im Freistaat der Fall. Ein Überblick über die aktuellen Regeln in Bayern:

Kontaktbeschränkung

Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen, Kinder unter 14 Jahren werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt. Bei einer Inzidenz unter 50 sind bis zu zehn Personen erlaubt, dann ist egal, aus wie vielen Haushalten diese stammen. Vollständig Geimpfte und Genesene werden generell nicht mitgezählt, weder bei der Personenzahl noch bei der Zahl der Haushalte.

Mehr Menschen dürfen aber zu privaten Feiern kommen wie Hochzeiten, Geburtstagen, Taufen, Beerdigungen oder auch Vereinssitzungen: Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100, dürfen sich im Freien bis zu 50 Menschen versammeln, drinnen bis zu 25. Sie müssen einen aktuellen negativen Corona-Test haben. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Feiern draußen mit bis zu 100 Personen möglich, drinnen mit bis zu 50; dann entfällt auch die Testpflicht. Geimpfte und Genese zählen nicht mit.

Ganz generell ist jeder dazu verpflichtet, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

Gastronomie

Wirtinnen und Wirte dürfen seit dem 7. Juni bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 nicht nur die Biergärten und Freischankflächen wieder öffnen, sondern auch die Innenbereiche ihrer Betriebe. An den Tischen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test nötig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht, nicht älter als 24 Stunden), wenn mehr als ein Haushalt an einem Tisch sitzt. Keinen Test brauchen vollständig Geimpfte oder Genesene. Die Sperrstunde gilt nun ab 24 Uhr. In den Restaurants gilt eine FFP2-Maskenpflicht (außer am Tisch).

Die Öffnung der Innenräume gilt allerdings nur für Lokale, in denen Speisen angeboten werden. Reine Schankwirtschaften dürfen nur im Freien offen haben. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Ein Alkoholverbot gilt in den Innenstädten und an öffentlichen Orten, wo sich “Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten”, wie es in der Verordnung heißt. Welche Plätze das genau sind, legen die Kommunen fest.

Geschäfte

Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen alle Läden wieder flächendeckend öffnen, Kunden müssen sich jetzt nicht mehr vorher anmelden oder einen negativen Test vorlegen, aber eine FFP2-Maske tragen. Geschäfte müssen weiterhin ein Hygienekonzept haben und die Zahl der Kunden pro Verkaufsfläche bleibt begrenzt. Märkte unter freiem Himmel sind ebenfalls wieder erlaubt.

Schulen

Seit dem Ende der Pfingstferien findet bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 50 an allen Schularten voller Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand) statt – und zwar für alle Jahrgangsstufen. Bei einer Inzidenz von 50 bis 165 gibt es Präsenzunterricht nur, wenn im Klassenzimmer der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ansonsten gibt es Wechselunterricht. Maßgeblich ist der Inzidenzwert des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo die Schule steht, nicht der Wohnort der Schüler.

Von Montag, 21. Juni, an soll es auch in Regionen mit einer Inzidenz von 50 bis 100 Präsenzunterricht geben.

Für alle Lehrer und Schüler gilt eine Testpflicht, unabhängig von der Inzidenz. Getestet werden muss zweimal wöchentlich. Es gibt dafür drei Möglichkeiten: einen PCR-Test, einen Schnelltest oder einen Selbsttest, der unter Aufsicht in der Schule vorgenommen worden ist. Ein Selbsttest zu Hause reicht nicht – und der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Von der Testpflicht befreit sind genesene oder vollständig geimpfte Schulkinder und Lehrkräfte. Einzelheiten zu den Testregeln finden sich auf der Internetseite des Kultusministeriums.

Generell müssen alle Lehrer und Schüler in der Schule eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen – mit Ausnahme des Sportunterrichts oder wenn das Klassenzimmer stoßgelüftet wird. Für Grundschüler gilt eine gelockerte Maskenpflicht dort, wo die Inzidenz unter 50 liegt: Sie müssen an ihren Sitzplätzen keine Maske mehr tragen. Kranke Kinder und Jugendliche müssen zu Hause bleiben – und natürlich ebenfalls einen negativen Corona-Test vorweisen, damit sie zurück in die Schule dürfen. Auch hier reicht ein Selbsttest zu Hause nicht. Nur bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache wie Heuschnupfen ist ein Schulbesuch weiter ohne Test möglich. Eine Ausnahme gilt auch bei einer verstopften Nase ohne Fieber, gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern. Weitere Informationen zu den Regeln an den Schulen finden sich auf der Internetseite des Kultusministeriums.

Kindertagesstätten

Generell haben die Kitas offen. Beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 50, gibt es normalen Betrieb. Bei einem Inzidenzwert von 50 bis 165 findet ein eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Kinder werden also in festen Gruppen betreut. Ist die Marke von 165 überschritten, wird an den Kitas nur eine Notbetreuung angeboten.

Von Montag, 21. Juni, an sollen alle Kitas im Normalbetrieb laufen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 100 beträgt.

Dem Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen wird empfohlen, medizinische Masken zu tragen. Auch für kranke Kita-Kinder gilt eine Testpflicht, die Regelung ist dieselbe wie bei den Schulkindern (siehe oben) – mit einer Ausnahme: Nach einer “leichten Erkältung” braucht es laut Sozialministerium keinen Test. Kitas, Heilpädagogische Tagesstätten und Schulvorbereitende Einrichtungen müssen den Kindern zweimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten.

Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen

An den Hochschulen und Universitäten ist der Präsenzbetrieb grundsätzlich wieder erlaubt. Wie viele an Vorlesungen oder Seminaren teilnehmen dürfen, richtet sich nach der Größe des jeweiligen Raums – der Mindestabstand muss eingehalten werden. Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Dozenten müssen medizinische Masken tragen, Studierende FFP2-Masken. Büchereien, Bibliotheken und Archive dürfen öffnen.

Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzunterricht anbieten, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann und die örtliche Inzidenz stabil unter 100 liegt. Auch Fahrschulen und Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen können unterrichten, hier gilt FFP2-Maskenpflicht.

In den Musikschulen ist bei einer Inzidenz von weniger als 100 Unterricht möglich – mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern, bei Blasinstrumenten und Gesang von zwei Metern. Die Lehrkräfte müssen medizinische Masken tragen, die Schülerinnen und Schüler eine normale und ab dem 15. Geburtstag eine FFP2-Maske. Tanzschulen dürfen unter Auflagen öffnen.

Hotels und Tourismus

Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen oder Campingplätze dürfen auch wieder Touristen beherbergen – sofern diese geimpft sind, genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei sich haben (PCR-, Selbst- oder Schnelltest, maximal 24 Stunden alt). Diesen Test müssen sie dann alle zwei Tage wiederholen. Liegt die Inzidenz unter 50, muss nur bei der Ankunft ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Zusammen in ein Zimmer darf, wer sich nach den allgemeinen Regeln der Kontaktbeschränkung (siehe oben) treffen darf.

Tagungen und Kongresse sind grundsätzlich möglich; die Auflagen dafür sind dieselben wie für Kulturveranstaltungen. Der Messebetrieb solle spätestens zum 1. September wieder erlaubt werden, das hat die Staatsregierung angekündigt.

Alle Seilbahnen und Skilifte dürfen fahren sowie Stadtführungen, touristische Busreisen oder geführte Wanderungen angeboten werden – wenn die Inzidenz stabil unter 100 liegt. Auch dann gilt eine Testpflicht (analog zu der in Hotels), die aber entfällt, wenn die Inzidenz niedriger als 50 ist. In Innenbereichen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten

Generell dürfen in Bayern nun alle Freizeiteinrichtungen öffnen – also zum Beispiel Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 gilt Testpflicht. Bordelle, Clubs und Diskotheken bleiben zu.

Spezielle Regelungen betreffen die Kultur, also Theater, Opern- und Konzerthäuser oder Kinos: Die zulässige Besucherzahl im Inneren bemisst sich nach der Größe des Raums, unter freiem Himmel sind maximal 500 Besucher zugelassen. In Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 müssen sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, Zoos und botanische Gärten dürfen ebenfalls öffnen – hier gibt es aber keine Testpflicht. Eine zusätzliche Regelung gibt es für die Amateurvereine im Fußball: Weil sie im Gegensatz zu Theatern oder Kinos in der Regel keine festen Sitzplätze haben, dürfen sie ihre Stehplätze für bis zu 100 Personen öffnen.

Amateur-Kulturensembles dürfen wieder gemeinsam proben, also beispielsweise Kapellen, Bands oder Theatergruppen. Für sie gibt es keine fixe Teilnehmerhöchstzahl mehr, diese richtet sich jeweils nach der Raumgröße.

Sport

Seit Montag, 7. Juni, ist Sport bei einer Inzidenz unter 100 wieder umfassend möglich. Sowohl drinnen als auch draußen ist die Gruppengröße nicht begrenzt. Auch Fitnessstudios dürfen öffnen. Dort wie auch in Sportstätten gilt eine FFP2-Maskenpflicht (außer beim Sport selbst) und eine Testpflicht, die für Geimpfte, Genesene und bei einer Inzidenz von weniger als 50 entfällt. Zu Sportveranstaltungen werden wieder Besucher zugelassen: drinnen je nach Raumgröße, draußen bis zu 500.

Dienstleistungen

Medizinisch notwendige Behandlungen sind unabhängig vom örtlichen Inzidenzwert erlaubt. Liegt der Inzidenzwert unter 100, dürfen alle körpernahen Dienstleistungen angeboten werden, das betrifft zum Beispiel Friseure, Tattoo-Studios, Nagelstudios oder Massagepraxen. Es gilt FFP2-Maskenpflicht, die nur entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

Besuche in Kliniken und Pflegeheimen

Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen sind generell möglich. In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 50 gibt es seit dem 7. Juni keine Testpflicht für die Besucher mehr. Auch sind dann in den Einrichtungen Treffen von 25 Menschen in Innenräumen und von 50 Personen im Freien möglich. Vorgeschrieben sind aber für Besucher die Beachtung von Hygieneregeln und ein Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen. Und zugelassen wird nur, wer eine FFP2-Maske trägt.

Demonstrationen und Versammlungen

Folgende Regeln gelten für Versammlungen und Demonstrationen: Sie sind erlaubt, so lange alle Teilnehmer untereinander und auch zu Dritten (wie zum Beispiel Passanten) den Mindestabstand einhalten. Zudem gilt eine Maskenpflicht. Die örtlichen Behörden müssen das gegebenenfalls durch Auflagen sicherstellen – oder indem sie eine Demonstration auf 200 Personen (einschließlich Geimpfter und Genesener) an einem festen Ort beschränken. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt: Sie müssen angemeldet werden, alle Teilnehmer müssen eine FFP2-Maske tragen, die zulässige Höchstzahl richtet sich nach der Größe des Raumes.

Gottesdienste

Religiöse Zusammenkünfte sind weiterhin unter Auflagen erlaubt. Dazu gehört ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Besuchern, sofern sie nicht in einem Haushalt zusammenleben oder geimpft oder genesen sind. In den Kirchen, Synagogen oder Moscheen muss eine FFP2-Maske getragen werden, auch am Platz (bei Freiluftgottesdiensten nicht). Singen ist bis zu einer Inzidenz von 100 erlaubt. Zudem sind spezielle Hygieneregeln nötig – zum Beispiel: keine Berührung bei der Ausgabe der Kommunion, kein Kuss auf die Thora in der Synagoge, in den Moscheen soll jeder seinen Gebetsteppich und Koran selbst mitbringen.

Testpflicht und Lockerungen für Geimpfte und Genesene

Wann immer Menschen einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, gilt Folgendes: Kinder sind bis ihrem zum sechsten Geburtstag generell von der Testpflicht ausgenommen. Sie gilt außerdem nicht für Genesene und vollständig Geimpfte. Für alle Geimpften und Genesenen gelten die Regelungen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkung nicht mehr; sie müssen auch nicht in Quarantäne, wenn sie engeren Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten.

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch einen Impfpass). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt; zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Sieben-Tage-Inzidenz und Notbremse

Viele Regelungen sind abhängig vom örtlichen Inzidenzwert. In diesen Fällen ist immer die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgeblich. Gelockert werden die Regeln erst, wenn mindestens fünf Tage nacheinander der jeweilige Schwellenwert unterschritten wurde. Strenger werden sie bereits, wenn der jeweilige Inzidenzwert drei Tage nacheinander überschritten wurde. Das muss die jeweilige Kommune offiziell bekannt geben – und am zweiten Tag danach greifen dann die neuen Vorschriften.

Sollte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von mehr als 100 haben, greifen die deutlich schärferen Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse. Dann dürfen sich zum Beispiel weniger Menschen treffen, werden viele Einrichtungen geschlossen oder auch eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Diese Notbremse ist noch bis Ende Juni in Kraft.

Was bei der Maskenpflicht gilt

Immer wieder erweitert worden sind die Regeln zur Maskenpflicht, die seit April 2020 in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt – in Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden, Arztpraxen, Schulen und vielen mehr. Manchmal reicht eine Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff, manchmal muss es eine besondere Schutzmaske (zum Beispiel FFP2) sein.

FFP2-Masken: Sie sind vorgeschrieben zum Beispiel beim Einkaufen in Geschäften oder in Bussen und Bahnen und an deren Haltestellen. Diese Pflicht gilt aber jeweils nur für die Kunden beziehungsweise Fahrgäste, nicht für das Personal. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Als FFP2-Masken gelten auch Masken mit vergleichbarem Standard wie KN95 (hier finden Sie eine Übersicht). Masken mit Ventil sind nicht erlaubt. Eine Sonderregel gilt am Arbeitsplatz, wenn dort zum Beispiel der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Dann muss eine medizinische oder eine FFP2-Maske getragen werden – das ergibt sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Normale Masken: In allen anderen Bereichen mit Maskenpflicht reicht eine Bedeckung von Mund und Nase, die man sich auch selber nähen kann, also eine Stoffmaske, ein Schal oder Tuch; ein Visier oder eine Klarsichtmaske aus Kunststoff erfüllt die Vorgaben nicht. Die Maskenpflicht gilt zum Beispiel bei Demonstrationen, in öffentlichen Gebäuden sowie auf belebten Plätzen in der Öffentlichkeit und in Innenstädten; welche Orte das genau sind, legen die einzelnen Kommunen fest.

Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht kann ein Bußgeld fällig werden: 250 Euro im einmaligen Fall und 500 Euro Strafe bei Wiederholung. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind grundsätzlich alle Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag sowie alle Menschen, denen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (zum Beispiel Asthmatiker). Sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen können.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bislang hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite: Wer aus einem Risikogebiet in den Freistaat einreist, muss sich vor der Einreise anmelden und sich anschließend für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese entfällt oder kann vorzeitig beendet werden, wenn der oder die Betroffene nachweist, dass sie genesen oder geimpft ist, oder einen negativen Coronatest vorlegen kann. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, kann sich frühestens nach fünf Tagen freitesten. Und wer aus einem Virusvariantengebiet kommt, muss sich für 14 Tage in Quarantäne begeben – ohne sich währenddessen freitesten zu können. Zudem besteht eine Testpflicht: Einreisende müssen bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise nachweisen, sich nicht mit dem Coronavirus angesteckt zu haben.

Tschechien und weite Teile Österreichs gelten laut Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet, für die Einreise gibt es demnach keine Beschränkungen mehr (außer bei der Einreise per Flugzeug, dann muss vor dem Abflug ein negativer Coronatest, eine Impfbestätigung oder ein Genesenennachweis vorgezeigt werden).

Hier finden Sie die aktuelle Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) im Wortlaut, die momentan bis zum 4. Juli gültig ist.

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