Neue UCC-Änderungen zur Festlegung von Grundregeln für Blockchain-Transaktionen und kryptogestützte gesicherte Finanzierungen | Ulmer & Bern LLP

Auf ihrer Jahrestagung im Juli genehmigte die ULC einen endgültigen Entwurf der Änderungen des UCC durch das gemeinsame ULC-ALI Emerging Technologies Committee (ETC), der einen völlig neuen Artikel 12 enthält, der sich der Definition verschiedener digitaler Anlageklassen und der Festlegung von Grundregeln widmet für kryptounterstützte gesicherte Finanzierungen. Der neue Artikel 12 wird mit einer Reihe von Änderungen zu den bestehenden Artikeln 9 (gesicherte Geschäfte) und Artikel 3 (handelbare Instrumente) abgestimmt.

Das ETC wurde 2019 gegründet, um eine wachsende Liste rechtlicher Fragen zu beantworten, die sich aus den einzigartigen und immateriellen Merkmalen von Kryptowährungen, NFTs und anderen aufkommenden digitalen Assets ergeben, einschließlich der Frage, wie Sicherheitsinteressen an digitalen Assets perfektioniert werden können.

Der neue Artikel 12 befasst sich mit der Übertragung von Interessen in einer zukunftsorientierten, allumfassenden Klasse von digitalen Vermögenswerten mit der Marke „kontrollierbare elektronische Aufzeichnungen“ (CERs), ein Begriff, der absichtlich so gestaltet wurde, dass er über die aktuellen Konzepte von Distributed Ledger und Blockchain hinausgeht Erfassen Sie zukünftige, noch zu erfindende immaterielle digitale Assets. Unter dem neuen 12-102(a) wird eine CER nebulös definiert als „eine auf einem elektronischen Medium gespeicherte Aufzeichnung“, schließt aber unter anderem ausdrücklich „elektronisches Geld“, elektronische Aufzeichnungen von Schuldscheinen („kontrollierbare immaterielle Zahlungsgüter“) aus. und elektronische Debitorenbuchhaltung („kontrollierbare Konten“). Aber nach den ETC’s Orientierungshilfeenthalten CERs NFTs, da NFTs nicht ausdrücklich in eine dieser ausgeschlossenen Kategorien digitaler Vermögenswerte fallen.

Die vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 9 konzentrieren sich hauptsächlich auf die Klärung der Verfahren zur Anbringung und Vervollkommnung von Sicherheitsrechten an CERs und „elektronischem Geld“, einschließlich dessen, was eine „Kontrolle“ über immaterielle digitale Vermögenswerte darstellt, die physisch nicht „kontrolliert“ werden können. Interessanterweise definiert die überarbeitete Definition von „Geld“ „elektronisches Geld“ als digitale Fiat-Währungen (von Zentralbanken ausgegebene digitale Währungen oder CBDCs), während Nicht-Fiat-Kryptowährungen – wie Bitcoin und Ether – ausgeschlossen sind (auch wenn sie später von a Staat als gesetzliches Zahlungsmittel gelten virtuelle Währungen, die vor der offiziellen Einführung durch die Regierung existierten, nicht als „Geld“ gemäß der überarbeiteten Definition, sondern gelten stattdessen als CERs). In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Vervollkommnung eines Sicherungsrechts an CBDC nur über die „Kontrolle“ des Kreditgebers über das CBDC erreicht werden kann (dh die Einreichung einer UCC-Finanzierungserklärung ist nicht ausreichend).

Unter dem neuen 9-105A wird davon ausgegangen, dass ein Kreditgeber die „Kontrolle“ über elektronisches Geld hat, wenn „eine Aufzeichnung, die dem elektronischen Geld beigefügt oder logisch mit ihm verbunden ist, oder ein System, in dem das elektronische Geld aufgezeichnet wird“, dem Kreditgeber die „ausschließliche Befugnis“ verleiht “, um seine Übertragung zu kontrollieren, und die zugrunde liegende Blockchain – oder das „System, in dem das elektronische Geld aufgezeichnet wird“ – ermöglicht es dem Kreditgeber, sich „leicht“ als die Partei zu identifizieren, die die Kontrolle hat (dh über „Name, Identifikationsnummer, kryptografischen Schlüssel, Büro , oder Kontonummer“). Die neuen 9-107A und 12-105(a) schaffen identische Regeln für die Festlegung der Kontrolle über CERs, kontrollierbare Konten und kontrollierbare immaterielle Zahlungswerte.

In der praktischen Anwendung bedeuten die „Kontrollregeln“ der neuen 9-107A und 12-105, dass ein Kreditgeber den privaten Schlüssel seines Kreditnehmers erwerben und übertragen muss, um in (Nicht-Fiat-)Kryptowährungssicherheiten vorrangig perfektioniert zu werden die Krypto in eine Brieftasche, die der Kreditgeber (oder ein dritter Treuhänder oder Verwahrer) ausschließlich kontrolliert. Alternativ und unkomplizierter kann die Kontrolle unter dem neuen 12-105(b) über einen selbstausführenden Smart Contract auf der anwendbaren Blockchain erreicht werden (d. h. bei dem die verpfändete Krypto entweder bei Fälligkeit automatisch an den Kreditnehmer zurückgegeben oder an die übertragen wird Geldbeutel des Kreditgebers bei Verzug).

Inhaltlich stellt der neue Artikel 12 (12-104(e)) klar, dass die „take free“-Regel in Artikel 8 (8-303) „qualifizierte Käufer“ von CERs schützen wird – dh einen Käufer, der die Kontrolle über eine CER erlangt, ohne Benachrichtigung über einen nachteiligen Anspruch auf oder Sicherungsrechte an der CER wird die CER (und alle kontrollierbaren Forderungen oder Schuldscheinschulden, die sie nachweist) von allen früheren Sicherungsinteressen befreien.

Diese UCC-Änderungen werden veröffentlicht, nachdem eine Handvoll Staaten (Wyoming, Kentucky, Idaho und Tennessee) uneinheitliche Gesetze erlassen haben, die versuchen, Interessen an digitalen Vermögenswerten zu definieren und zu regulieren. Während die Zeitpläne von Staat zu Staat unterschiedlich sein werden, werden die meisten staatlichen Gesetzgeber wahrscheinlich die von der ETC vorgeschlagenen Änderungen übernehmen.

Die Notwendigkeit der Änderungen ist leicht ersichtlich: erhebliche und schmerzhafte Streitigkeiten über die relativen Rechte von Krypto-Kreditgebern, Kreditnehmern und Einlegern in den jüngsten Insolvenzanträgen von Handels- und Kreditplattformen nach Kapitel 11 Voyager Digital und Hauptstadt mit drei Pfeilen sind am laufenden Band, ohne oder mit nur wenigen gesetzlichen Leitlinien. Und die Geschäftsmodelle bestehender krypto-/NFT-gesicherter Kreditplattformen wie z Arkade und BlockFi weiterhin vollständig von der Überzeugung abhängig, dass selbstausführende Smart Contracts den Kreditgebern tatsächlich vorrangige Sicherheitsinteressen an Krypto-Sicherheiten einräumen.

Wie bei jeder bedeutenden neuen Gesetzgebung wird die praktische Auslegung und Anwendung dieser UCC-Änderungen durch die Gerichte einige Zeit in Anspruch nehmen – Zeit, die an den TBA-Zeitplan für die bundesstaatliche Verabschiedung der vorgeschlagenen Änderungen angehängt wird. In der Zwischenzeit müssen sich Kreditgeber und Kreditnehmer digitaler Vermögenswerte zurückziehen und weiterhin eine Bestandsaufnahme der Risiken vornehmen, die diesem sich schnell entwickelnden und technisch komplizierten Bereich innewohnen.

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