Die belgische EU-Ratspräsidentschaft hat angesichts anhaltender Meinungsverschiedenheiten über den Anwendungsbereich der Richtlinie einen neuen Textentwurf für die Plattformarbeitsrichtlinie in Umlauf gebracht, der die Grundlage für technische Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten am Dienstag (16. Januar) bilden soll.
Der am 10. Januar datierte Textentwurf, den Euractiv eingesehen hat, entspricht nahezu perfekt der vorläufigen Einigung, die in den interinstitutionellen Verhandlungen – sogenannten „Trilogen“ – am 13. Dezember erzielt wurde.
Am 22. Dezember scheiterte jedoch die Mehrheit der Mitgliedsstaaten an der gleichen Vereinbarung, da sie der Ansicht waren, dass die spanische Ratspräsidentschaft ihr Mandat in den Verhandlungen überschritten habe.
Die Plattformarbeitsrichtlinie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer digitaler Plattformen wie Deliveroo und Uber aufgrund ihrer Behandlung und Arbeitsbedingungen den richtigen Vertragsstatus haben. Die Gesetzgebung legt außerdem neue ehrgeizige Bestimmungen zum algorithmischen Management am Arbeitsplatz fest.
In einem dem neuen Text beigefügten Begleitschreiben erklärt die belgische Präsidentschaft, sie sei entschlossen, eine Einigung zu erzielen, bevor die Gesetzgebungsarbeit endet und der EU-Wahlkampf beginnt.
Da die Zeit drängt, muss das vorläufige Abkommen, „obwohl es für die Mehrheit der Mitgliedstaaten als solches nicht akzeptabel ist, als Grundlage für weitere Verhandlungen dienen“.
Belgien hat die Mitgliedstaaten gebeten, zu dieser neuen Fassung des Textes Stellung zu nehmen, um „a [new] „Vorschlag für ein überarbeitetes Mandat an den AStV“, den Ausschuss der Ständigen Vertreter, der EU-Botschafter versammelt, heißt es im Begleitschreiben.
Frankreich hat in einer von Euractiv eingesehenen Notiz bereits gewarnt, dass es nicht zustimmen könne, die vorläufige Einigung des Trilogs als Ausgangspunkt zu verwenden, und hat die belgische Präsidentschaft aufgefordert, sich so nah wie möglich an das Mandat des Rates zu halten.
Während das Land, das den rotierenden Vorsitz im Rat innehat, die Rolle des ehrlichen Vermittlers spielen sollte, drängen sowohl Belgien als auch Spanien auf einen stärker präskriptiven Ansatz mit stärkerem Schutz der Arbeitnehmer.
Im Gegensatz dazu drängen Frankreich, die nordischen Länder und die mittelosteuropäischen Länder auf einen flexibleren Ansatz, der weniger Anforderungen an die Plattformen stellen würde.
Gesetzliche Vermutungskriterien
Der neue Text konzentriert sich auf die gesetzliche Vermutung der Beschäftigung, den Flaggschiffmechanismus der Richtlinie, durch den selbstständige Plattformarbeiter auf der Grundlage ihrer Arbeitsbeziehung mit digitalen Plattformen in Vollzeitbeschäftigte umklassifiziert werden könnten.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Vermutung ausgelöst werden kann, wenn zwei von fünf Kriterien erfüllt sind, die auf eine Unterordnung schließen lassen. Der Rat erhöhte die Schwelle auf drei von sieben Kriterien, während die ursprüngliche Haltung des Parlaments darin bestand, die Kriterien ganz zu streichen und sich auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu konzentrieren.
Am Ende wurde in der vorläufigen Einigung eine 2/5-Aufteilung vereinbart – die zurückhaltendsten Länder beklagten sich jedoch darüber, dass die Formulierung jedes Kriteriums so weit gefasst sei, dass es fast systematisch erfüllt werden könne.
Um solche Bedenken auszuräumen, wurde eine neue Formulierung hinzugefügt.
Die ersten beiden Kriterien bleiben gegenüber dem spanischen Abkommen unverändert und konzentrieren sich auf die Festlegung der Vergütung und die Überwachung der Arbeitsleistung.
Die nächsten drei konzentrieren sich jedoch speziell darauf, ob eine digitale Arbeitsplattform „die Freiheit einschränkt“, die eigene Arbeit zu organisieren, indem sie Aufgaben annimmt oder ablehnt, Arbeitszeiten vorschreibt und den Ermessensspielraum der Arbeitnehmer bei der Beauftragung von Subunternehmern beeinträchtigt, wenn sie dies wünschen – was den Anwendungsbereich etwas einschränkt der Vermutung insgesamt im Vergleich zum Dezember-Deal.
„Die Indikatoren [i.e. criteria] „Es sollte auch konkrete Elemente enthalten, aus denen hervorgeht, dass die digitale Arbeitsplattform die Arbeitsleistung genau überwacht, auch durch eine gründliche Überprüfung der Qualität der Arbeitsergebnisse von Personen, die Plattformarbeit leisten“, heißt es in den Erwägungsgründen.
Allerdings sollten „die Kriterien keine Situationen abdecken, in denen es sich bei den Personen, die Plattformarbeit leisten, um echte Selbstständige handelt“.
Dies geschieht vor dem Hintergrund der Befürchtungen Frankreichs und mehrerer anderer Mitgliedstaaten, dass die Richtlinie in ihrer jetzigen Form Gefahr läuft, zu einer pauschalen Neuklassifizierung zu führen und „echte“ Selbstständige nicht zu schützen.
[Edited by Luca Bertuzzi/Zoran Radosavljevic]