Deutsches Wettbewerbsgremium will Google beauftragen, Datennutzungsbedingungen zu ändern – EURACTIV.com

Die deutsche Wettbewerbsbehörde, das Bundeskartellamt, hat Google eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Datenverarbeitungsbedingungen des Unternehmens erteilt, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde geändert werden müssen.

In einer am Mittwoch (11.01.) veröffentlichten ersten Entscheidung kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass Google nach den derzeitigen Bedingungen ohne Zustimmung der Nutzer Daten über seine Dienste und Drittanbieter erheben und verarbeiten darf.

Als Ergebnis der Feststellung wird der Watchdog Google zwingen, sein Setup zu ändern.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes basiert auf dem deutschen Wettbewerbsrecht und beruht auf einer Änderung des deutschen Wettbewerbsgesetzes vom Januar 2021, die ein effektiveres Vorgehen gegen große Digitalunternehmen ermöglichen soll.

Ähnliche Maßnahmen des Beschlusses sollen mit dem Digital Markets Act, der am 2. Mai in Kraft tritt, auch auf europäischer Ebene eingeführt werden.

„Das Geschäftsmodell von Google beruht stark auf der Verarbeitung von Nutzerdaten. Durch den etablierten Zugriff auf relevante Daten aus einer Vielzahl unterschiedlicher Dienste hat Google einen strategischen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen“, sagte Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt.

„Die Praktiken von Google müssen an den Anforderungen der neuen Wettbewerbsregeln für große Digitalunternehmen gemessen werden. Das Unternehmen muss den Nutzern ausreichende Wahlmöglichkeiten geben, wie ihre Daten verarbeitet werden.“

Vorentscheidung

Das Bundeskartellamt stellt in seiner Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass das Unternehmen Daten aus mehreren unterschiedlichen Quellen zu detaillierten Nutzungsprofilen zusammenführen kann, die für Werbung oder Funktionsschulungen verwendet werden können, wie dies bei Google der Fall ist.

Zu den Quellen dieser Daten gehören die eigenen Dienste des Technologieriesen wie Google Search, YouTube und Google Maps sowie Websites und Apps von Drittanbietern und Hintergrunddienste wie Google Play, die auch Daten von Android-Geräten sammeln.

Die Aufsichtsbehörde sei zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass die aktuellen Bedingungen den Nutzern keine ausreichende Wahlmöglichkeit ließen, dieser dienstübergreifenden Datenverarbeitung zuzustimmen oder sie abzulehnen.

„Die bisher angebotenen Wahlmöglichkeiten“, heißt es in der Stellungnahme, „sind insbesondere nicht ausreichend transparent und zu allgemein gehalten“, und die Behörde plant, „derzeit zu planen, das Unternehmen zu verpflichten, die angebotenen Wahlmöglichkeiten zu ändern“.

Um als ausreichend Auswahl zu gelten, müssen die Nutzer die Möglichkeit haben, die Datenverarbeitung auf bestimmte Dienste zu beschränken und zwischen den verschiedenen Zwecken unterscheiden zu können, für die die Daten verwendet werden.

Der Watchdog sagt, dass die Auswahlmöglichkeiten auch nicht so konstruiert sein dürfen, dass es Benutzern leichter fällt, diese Datensammlung zu genehmigen, anstatt sie abzulehnen.

Darüber hinaus heißt es in der Entscheidung, dass „eine allgemeine und unterschiedslose Datenspeicherung und -verarbeitung über Dienste ohne konkreten Anlass als vorbeugende Maßnahme, auch zu Sicherheitszwecken, ebenfalls nicht zulässig ist, ohne den Nutzern eine Wahl zu lassen“.

„Die Menschen erwarten von uns, dass wir unser Geschäft verantwortungsbewusst führen – indem wir sowohl Produkterlebnisse pflegen, bei denen die Benutzer an erster Stelle stehen, als auch unsere Dienste kontinuierlich aktualisieren, um die Erwartungen der Regulierungsbehörden zu erfüllen“, sagte ein Google-Sprecher gegenüber EURACTIV.

„Wir werden weiterhin konstruktiv mit dem FCO zusammenarbeiten [German Federal Cartel Office] zu versuchen, ihre Bedenken auszuräumen.“

Die Stellungnahme ist der erste Schritt im Verwaltungsverfahren der Behörde gegen Google, das nun die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben, die sein Vorgehen begründet oder mögliche Abhilfemaßnahmen für die Bedenken des Bundeskartellamts aufzeigt.

Der Fall soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Rechtlicher Kontext

Die Schlussfolgerungen der Bundeskartellbehörde basieren auf einer Neuerung des deutschen Wettbewerbsgesetzes, die die Aufsicht der Behörde über die größten Akteure auf dem digitalen Markt einfacher und effektiver machen soll.

Der im Januar 2021 in Kraft getretene § 19a erlaubt es dem Bundeskartellamt, Akteure aufgrund von Faktoren wie Stellung, Finanzkraft, Integration und Datenzugang als „von überragender Bedeutung für den marktübergreifenden Wettbewerb“ zu erklären.

Der Watchdog kam 2021 zu dem Schluss, dass Google als einer dieser Akteure qualifiziert ist, was bedeutet, dass die Behörden die Befugnis haben, einzugreifen und zu verhindern, dass es sich an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt.

Das Bundeskartellamt stellt außerdem fest, dass das Urteil zwar auf deutschem Wettbewerbsrecht beruht, ähnliche Bestimmungen jedoch im Digital Markets Act (DMA) der EU enthalten sind und voraussichtlich in Zukunft für einige Dienste von Google gelten werden.

Das deutsche Gesetz und insbesondere Abschnitt 19a wurden als Blaupause für das DMA angesehen, was Fragen zu künftigen Harmonisierungsbemühungen und dem Verhältnis zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und den Durchsetzern des DMA auf EU-Ebene aufwirft.

Allerdings stellt die Behörde in ihrer Stellungnahme fest, dass deutsches Recht teilweise über die Anforderungen hinausgeht, die nach dem vollständigen Inkrafttreten des DMA in diesem Jahr gelten werden, da die Bestimmungen der Verordnung zur dienstübergreifenden Datenverarbeitung nur dann gelten werden, wenn Kernplattformdienste noch vorhanden sind von der Kommission benannten Personen beteiligt sind.

[Edited by Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald]


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