Corona-Regeln Bayern: Clubs öffnen, Volksfeste erlaubt – Bayern

In Bayern gelten inzwischen weitgehend gelockerte Corona-Regeln. Nun kommen weitere Erleichterungen hinzu: An diesem Wochenende dürfen nach langer Zeit auch Clubs wieder öffnen, auch Volksfeste werden erlaubt. Zudem gilt die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler von Montag, 4. Oktober, an nicht mehr am Platz, sondern nur noch außerhalb des Klassenzimmers. Ganz generell sind die Einschränkungen nicht mehr von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz abhängig. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch Corona zu verhindern, gibt es stattdessen eine sogenannte Krankenhausampel. Und vor allem eine weitreichende 3-G-Regel: Vielerorts haben nur noch Geimpfte, Genesene und negativ Getestete Zutritt.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Die neue 3-G-Regel

Kernstück der Corona-Regelungen in Bayern ist die sogenannte 3-G-Regel. Sie besagt, dass viele Innenräume nur noch Menschen betreten dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, die im zurückliegenden halben Jahr Covid-19 hatten oder die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (3G: geimpft, genesen, getestet). Das gilt in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, in Sportstätten, Fitnessstudios, allen Kultureinrichtungen inklusive Kinos, in Museen und Gedenkstätten, Beherbergungsbetrieben, Hochschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Bibliotheken und Archiven, und es betrifft auch die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und Fahrschulen sowie die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Saunen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen sowie den touristischen Reisebusverkehr. 3G gilt auch bei “Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist”, also zum Beispiel beim Friseur, nicht aber bei Ärzten oder Therapeuten.

Die 3-G-Regel gilt nicht in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, in privaten Räumen (also zum Beispiel Wohnungen), bei Veranstaltungen im Freien (sofern nicht mehr als 1000 Menschen dorthin kommen), bei Gottesdiensten und Demonstrationen. Für Schulen und Kitas gibt es Sonderregeln (siehe unten).

Ausgenommen von der 3-G-Regel sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder. Und alle, die zur Schule gehen und dort regelmäßig getestet werden (siehe unten), müssen keinen eigenen Testnachweis vorlegen, hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis.

Die 3-G-Regel gilt auch nicht in jenen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 35 beträgt (das ist aktuell in einem guten Dutzend Kommunen in Bayern der Fall). In Alten- und Pflegeheimen, bei Messen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern, auch im Freien, gilt 3G auch bei einer Inzidenz von weniger als 35. Ein Veranstalter kann auch entscheiden, nur Geimpfte und Genesene einzulassen (dann spricht man von “2G”) – dazu gibt es aber keine Empfehlung oder rechtliche Regelung des Freistaats.

Testnachweise müssen schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Die neue Maskenpflicht

In vielen Bereichen musste in Bayern bisher eine FFP2-Maske getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften; diese Regel war strenger als in anderen Bundesländern. Jetzt wurde diese Vorschrift gelockert und umgewandelt in die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, also eine sogenannte OP-Maske. (Auch FFP2-Masken sind natürlich weiter erlaubt.)

Im Freien gibt es generell keine Maskenpflicht mehr – mit einer Ausnahme: die Eingangs- und Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen, also etwa die Zugänge oder der Weg zur Toilette im Fußballstadion.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). In letzteren darf sie aber abgenommen werden, wenn zum Beispiel bei einer Veranstaltung oder im Kino an jedem Platz zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten wird, mit denen man nicht zusammenlebt. Faktisch heißt das für viele Einrichtungen: Entweder werden alle Plätze belegt und damit der Mindestabstand unterschritten – dann gilt die Maskenpflicht. Oder man hält manche Plätze frei – dann gibt es die Maskenpflicht nur noch auf den sogenannten Begegnungsflächen, also etwa auf dem Weg zum Platz. Abgenommen werden dürfen Masken immer in der Gastronomie am Platz.

Kontaktbeschränkungen und Personen-Obergrenzen

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen, die sich zuletzt nach der örtlichen Inzidenz richteten, sind komplett entfallen. Erstmals seit dem Frühjahr 2020 darf man sich in Bayern also wieder treffen, mit wem und wann und wo man will – in öffentlichen wie in privaten Räumen.

Generell entfallen auch die Besucher-Limits in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben sowie bei Veranstaltungen aller Art. Ausnahmen: Mehr als 25 000 Menschen dürfen auch in ein Stadion nicht kommen. Hallen und Stadien, in die bis zu 5000 Menschen passen, dürfen voll besetzt werden (egal ob Steh- oder Sitzplätze). Fassen sie mehr Menschen, darf jenseits von 5000 Besuchern nur noch die Hälfte dieser weiteren Plätze genutzt werden. Also: In eine Halle, in die 6000 Menschen passen, dürfen 5500 eingelassen werden. Immer wenn der Mindestabstand unterschritten wird, gilt die Maskenpflicht. Nur für Messen gilt eine Besucher-Höchstzahl von 50 000. Für große Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern darf es nur personalisierte Tickets geben, dort gilt zudem ein Alkoholverbot.

Ganz generell soll aber jeder weiter, wo immer möglich, zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen achten.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen wird es nach den Ferien generell Präsenzunterricht geben – unabhängig von der Inzidenz sowie der Größe der Räume oder der Klassen. Alle bisherigen Regelungen zu Wechsel- oder Distanzunterricht sind also gestrichen.

Die Maskenpflicht an den Schulen wird von Montag, 4. Oktober, an gelockert. Dann müssen Schülerinnen und Schüler am Platz – anders als bisher – keine Maske mehr tragen. Außerhalb des Klassenzimmers im Schulhaus gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske weiterhin.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen soll es in näherer Zukunft für alle sogenannte Lolli-Tests geben, also PCR-Pooltests – dann nur noch zweimal die Woche. Geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern allenfalls noch Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu der infizierten Person hatten – das wird im Einzelfall entschieden. Diese Quarantäne kann dann bereits nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test beendet werden; diese Verkürzung ist auch für Lehrer möglich.

Die mögliche Verkürzung einer Quarantäne auf fünf Tage gilt jetzt auch in den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten – und zwar für Kinder wie Personal. In den Kitas wurde ansonsten die Vorschrift gestrichen, bei einer Inzidenz von mehr als 100 nur einen eingeschränkten Regelbetrieb anzubieten. Es gibt also inzidenzunabhängig überall regulären Betrieb. Kitas, heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen müssen den Kindern zweimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten – das soll es bis Jahresende weiter geben. Beschäftigte müssen sich vom 20. September an mindestens dreimal in der Woche testen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.

An den Hochschulen gilt die 3-G-Regel, damit sollen Präsenzveranstaltungen wieder zur Normalität werden. Für Studentinnen und Studenten bleiben Corona-Tests weiterhin kostenlos. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels und Volksfeste

In der Gastronomie darf die Maske abgenommen werden, wenn man am Tisch sitzt. Die Corona-Sperrstunde um ein Uhr nachts ist gestrichen worden. In einem Hotelzimmer darf nun wieder zusammen übernachten, wer möchte (bisher galten hier die Kontaktbeschränkungen). Kommen dürfen nur Geimpfte und Genesene – und Menschen mit einem negativen Corona-Test. In Beherbergungsbetrieben muss ein solcher beim Einchecken und danach alle 72 Stunden vorgelegt werden.

Clubs und Diskotheken dürfen von Freitag, 1. Oktober, an wieder öffnen. Besucher können ohne Maske und Abstandsregeln tanzen. Rein darf allerdings nur, wer geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorzeigen kann. Ein Antigentest reicht dafür nicht. Unter den gleichen Zugangsbedingungen dürfen auch Bordelle wieder öffnen.

Auch Volksfeste dürfen wieder stattfinden. Für sie gilt die 3-G-Regel, wonach nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern mehr, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss der Mindestabstand eingehalten werden. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen entfällt komplett.

Kontaktdaten

Manche Betriebe und Einrichtungen sind weiter dazu verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Kunden oder Besucher zu erfassen. Dazu zählen laut Verordnung: Gastronomie, Hotels und Beherbergungsbetriebe, Dienstleister, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, also zum Beispiel Friseure, Museen und Gedenkstätten, Schlösser, Tierparks und botanische Gärten. Registriert werden müssen auch die Besucher von Tagungen, Kongressen, Messen und kulturellen Veranstaltungen sowie von allen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern.

Krankenhausampel statt Sieben-Tage-Inzidenz

Bisher haben sich in Bayern viele Regeln nach der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz gerichtet. Das entfällt nahezu komplett (mit einer Ausnahme: 3G gilt erst bei einer Inzidenz von mehr als 35 – siehe oben). Die Staatsregierung führt allerdings eine sogenannte Krankenhausampel ein – mit den Stufen Gelb und Rot. Momentan steht sie auf Grün.

Gelb ist erreicht, wenn in einer Woche mehr als 1200 Covid-19-Patienten in Bayerns Krankenhäuser kommen (egal ob auf Intensiv- oder Normalstation). In diesem Fall verhängt die Staatsregierung landesweit oder regional schärfere Regeln – zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte, Personenobergrenzen bei Veranstaltungen oder eine FFP2-Maskenpflicht.

Rot ist erreicht, wenn bayernweit mehr als 600 Corona-Patienten auf einer Intensivstation liegen. Dann verfügt die Regierung “weitere Maßnahmen”, die allerdings nicht näher erläutert werden und sich auch auf einzelne Regionen beschränken können.

Wer als geimpft und genesen gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt; zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bis zum Mai hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite, die zum 1. August entscheidend verschärft worden ist. Demnach muss jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, einen negativen Corona-Test vorlegen – sofern er älter als 12 Jahre und nicht geimpft oder genesen ist. Auch entfällt künftig die Kategorie “Risikogebiet”, stattdessen werden Länder künftig als “Hochrisikogebiete” oder “Virusvariantengebiete” klassifiziert. Für Einreisende von dort gelten Quarantäne-Pflichten. Die Reise-Regeln im Überblick.

Hier finden Sie den Wortlaut der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV), die seit dem 2. September und bis mindestens zum 1. Oktober gültig ist.

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