Bayern: Das sind die aktuellen Corona-Regeln – Bayern

In Bayern gelten weiterhin weitreichende Corona-Einschränkungen. Doch es gibt auch Lockerungen: Dreimal Geimpfte müssen sich in Bereichen, in denen 2 G plus gilt, inzwischen nicht mehr testen, sofern ihre Auffrischungsimpfung bereits 15 Tage zurückliegt. Auch für viele Freizeiteinrichtungen entfällt die Testpflicht – dort, wo das Leben vor allem im Freien stattfindet. Schülerinnen und Schüler müssen während der Weihnachtsferien hingegen auch im öffentlichen Nahverkehr einen Test vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, denn die regelmäßigen Tests im Unterricht entfallen. Für die Silvesternacht gibt es Sonderregeln – unter anderem entfällt dann die Corona-Sperrstunde.

Ein Überblick über die aktuellen Corona-Regeln in Bayern:

Kontaktbeschränkungen

Geimpfte und Genesene sind überwiegend nicht von Kontaktbeschränkungen betroffen, außer bei privaten Feiern und Zusammenkünften. Für diese gilt nun eine Teilnehmergrenze von 50 Menschen im Innenbereich und 200 im Freien – wenn sie nicht in der Gastronomie stattfinden, dann gilt keine Obergrenze.

Ungeimpfte Personen treffen die Corona-Maßnahmen dagegen härter: Sie sind bei privaten Treffen auf ihren eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Paare, ganz gleich ob verheiratet, verpartnert oder nicht-ehelich, werden dabei immer als ein Haushalt betrachtet, auch wenn sie nicht in einer Wohnung zusammenleben. Und Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten werden nicht mitgerechnet.

Ganz allgemein gilt der Appell, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

Sonderregelungen für Silvester

Für die Silvesternacht wird die ansonsten geltende Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr in der Gastronomie aufgehoben. Zudem will die Staatsregierung verhindern, dass sich Menschen ballen: Die Städte und Landkreise müssen “publikumsträchtige Plätze” benennen, wo dann ein Verbot von “Ansammlungen von mehr als zehn Personen” gilt – und zwar zwischen dem 31. Dezember, 15 Uhr, und dem 1. Januar, 9 Uhr. Und natürlich gilt auch in Bayern das bundesweite Verbot, Böller zu verkaufen.

2 G in vielen Einrichtungen und Betrieben

Die 2-G-Regel gilt aktuell für die meisten Geschäfte (siehe unten), die Gastronomie (drinnen und draußen), für Hotels, die sogenannten körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure oder Nagelstudios), die Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen und Fahrschulen, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive, Skilifte und Gondeln sowie Parteiveranstaltungen. Das heißt: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt; einen negativen Corona-Test vorzulegen reicht nicht.

2 G in der Freizeit – vorwiegend im Freien

Einige Freizeiteinrichtungen, in denen zeitweilig 2 G plus galt, sind nun wieder ohne vorherige Testung zugänglich. So wurde von der Staatsregierung bereits die Testpflicht für Seilbahnbetreiber abgeräumt, in Skiliften und Gondeln gilt wieder 2 G. Kabinengondeln dürfen allerdings nicht voll besetzt werden.

Seit dem 15. Dezember dürfen außerdem viele weitere Einrichtungen und Freizeitstätten wieder unter 2-G-Bedingungen besucht werden, der zusätzliche Test entfällt hier also: Sportstätten unter freiem Himmel, soweit man dort selber Sport macht, also nicht als Zuschauer kommt, und Führungen, die draußen stattfinden. Bei Gedenkstätten, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks gilt ebenfalls wieder 2 G – auch in den dazugehörigen Innenbereichen. Auch für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, zum Beispiel bei öffentlichem Gedenken und kommunalen Events, sowie privaten Veranstaltungen unter freiem Himmel reicht es nun wieder, geimpft oder genesen zu sein.

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2 G plus in der Freizeit

In Freizeit- und Kulturbereichen, die vor allem innen stattfinden oder ein größeres Publikum anziehen, bleibt 2 G plus der Standard. In entsprechende Einrichtungen oder zu Veranstaltungen darf also nur noch, wer geimpft oder genesen ist und zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegt (PCR-Test oder Schnelltest). Konkret betrifft das Sport- und Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte), Museen, Ausstellungen, Schlösser (drinnen), Messen und Tagungen, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Solarien, Saunen und Fitnessstudios sowie Indoorspielplätze, Spielhallen sowie ganz generell private und öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen, nicht-privaten Räumlichkeiten, soweit sie nicht in einem gastronomischen Betrieb stattfinden – das sind also zum Beispiel Weihnachts-, Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Geboosterte von Testpflicht bei 2 G plus ausgenommen

Dreimal geimpfte Menschen sind in Bereichen, in denen 2 G plus gilt, weitestgehend von der Testpflicht befreit – ihre Auffrischungsimpfung muss aber mindestens zwei Wochen zurückliegen. Ob die Erleichtung bald auch für Menschen gilt, die zweimal geimpft und genesen sind, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium. Nur in besonders sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen müssen auch Geboosterte weiterhin ein negatives Testergebnis vorlegen.

3 G in Bussen und Bahnen sowie am Arbeitsplatz

Öffentliche Verkehrsmittel darf nur noch benutzen, wer gegen Corona geimpft oder davon genesen ist oder einen negativen Test dabei hat (3 G: geimpft, genesen, getestet). Dazu gerechnet wird nun auch der “touristische Bahn- und Reisebusverkehr” – also zum Beispiel Busausflüge. In den Weihnachtsferien müssen auch Kinder und Jugendliche eines der drei G nachweisen können. Außerhalb der Ferien brauchen sie keinen extra Test, weil sich Schülerinnen und Schüler im Unterricht regelmäßig testen müssen.

3 G gilt ebenfalls am Arbeitsplatz, wenn man dort Kontakt zu anderen hat. Diese Arbeitsplatzvorschrift gilt nun auch für Beschäftigte an Schulen und Kitas; auch sie müssen also einen Schnelltest vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, ein Selbsttest reicht nicht mehr.

Wo es keine Zugangsbeschränkungen gibt

Ausgenommen von all diesen G-Regeln bleiben private Räume (also zum Beispiel Wohnungen) sowie therapeutische, medizinische oder pflegerische Dienstleistungen – also der Besuch bei der Ärztin oder beim Physiotherapeuten. In diesen Bereichen gibt es auch weiterhin keine Testpflicht. Spezielle Regeln gelten für Kitas und Schulen sowie für Gottesdienste, Demonstrationen und Versammlungen (siehe unten). Für Prüfungen etwa an Unis wird die 2-G-Regel zu 3 G plus umgewandelt (genesen, geimpft oder negativer PCR-Test).

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

Die 3-G-Regel in Bus und Bahn gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler (zu Schulzeiten). 2 G gilt nicht für Kinder, die jünger sind als zwölf Jahre und drei Monate – da sie erst seit Neuestem geimpft werden können; in Restaurants und Hotels dürfen zudem alle Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden. Von 2 G plus ausgenommen sind ebenfalls Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – das müssen sie durch ein Attest nachweisen und sie müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei 2 G plus gelten alle Schüler automatisch als getestet.

Eine Sonderregel gibt es noch für ungeimpfte Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren: Sie dürfen, auch wenn 2 G plus gilt, musizieren, Theater spielen oder Sport treiben, also zum Beispiel am Vereinssport in der Halle teilnehmen. Wörtlich heißt es in der Corona-Verordnung: “zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten”. Das gilt laut Innenministerium auch für den privaten Besuch des Hallenbads. Ins Kino, Stadion, Konzert oder in einen Club dürfen ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige aber nicht. Die Ausnahmeregeln für Kinder und Jugendliche wurden verlängert: Sie gelten nun zunächst bis zum 12. Januar 2022.

Einzelhandel

In Geschäften gilt die 2-G-Regel. Einkaufen darf also nur, wer geimpft oder genesen ist. Ausgenommen bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen der Lebensmittelhandel (also etwa Supermärkte), Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Spielzeugläden, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optiker und Hörakustiker, Tankstellen und Zeitungskioske, Postfilialen, Buchhandlungen, Blumenläden, Tier- und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel.

Armbändchen, um die 2-G-Kontrollen im Handel zu erleichtern, bleiben im Freistaat verboten.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen gibt es Präsenzunterricht. Schülerinnen und Schüler müssen im Unterricht am Platz eine Maske tragen, seit dem 24. November auch im Sportunterricht. Grundschüler können Stoffmasken tragen, an den anderen Schulen müssen es medizinische Masken sein.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen gibt es für alle sogenannte Lolli-Tests, also PCR-Pooltests (zweimal die Woche), und dazu montags einen Schnelltest. Pooltests sollen künftig auch an Mittelschulen angeboten werden, insbesondere in der fünften und sechsten Klasse. Geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern die Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu der infizierten Person hatten – das wird im Einzelfall entschieden. In diesem Fall muss sich aber die ganze Klasse eine Woche lang täglich auf Corona testen.

In den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten, gibt es einen eingeschränkten Regelbetrieb: Kinder werden nur in festen Gruppen betreut. Kitas, heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen mussten den Kindern bisher dreimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten; künftig soll es auch hier flächendeckend PCR-Pooltests geben, wie an den Grundschulen. Nach den Weihnachtsferien kommt an den Kitas eine Testpflicht: Die Kinder müssen dann entweder beim Pooltest mitmachen oder ihre Eltern legen mindestens dreimal in der Woche einen PCR- oder Schnelltest vor oder sie versichern “glaubhaft”, dass sie in den vergangenen 24 Stunden einen Selbsttest vorgenommen haben, der negativ ausgefallen ist.

An den Hochschulen gilt eine 2-G-Regel für Präsenzveranstaltungen. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels, Clubs und Christkindlmärkte

Reine Schankwirtschaften, also zum Beispiel kleine Eckkneipen ohne Speisekarte, sind geschlossen. Ansonsten gilt in der Gastronomie die 2-G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht. Wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske abgenommen werden. Zudem gibt es auch wieder eine Corona-Sperrstunde von 22 Uhr bis 5 Uhr früh.

Clubs und Diskotheken müssen seit dem 24. November geschlossen bleiben – wie schon die meiste Zeit in der Pandemie. Auch Christkindl-, Weihnachts- oder andere Jahrmärkte sind untersagt, genauso wie das Feiern auf Plätzen oder in Parks. Bordelle sind geschlossen. An besonders belebten öffentlichen Orten können Kommunen ein Alkoholverbot aussprechen.

In einem Hotel einchecken dürfen nur Geimpfte und Genesene (2 G), Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten sowie alle Schüler unter 18 Jahren, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden.

Veranstaltungen

Zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen darf nur noch, wer geimpft oder genesen ist und einen negativen Corona-Test vorweisen kann (2 G plus) oder wer schon eine Booster-Impfung erhalten hat. Zudem gelten für sie Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Diese dürfen nur ein Viertel der verfügbaren Plätze einnehmen. An Messen dürfen höchstens 12 500 Menschen täglich teilnehmen. Es gilt generell Maskenpflicht. Zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern gilt ein Alkoholverbot und es müssen personalisierte Tickets ausgegeben werden.

Seit Anfang Dezember sind bei großen, überregionalen Veranstaltungen keine Zuschauer mehr zugelassen. Für die Fußball-Bundesliga bedeutet das sogenannte Geisterspiele.

Die Maskenpflicht

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Für alle Menschen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske). Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen – genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). Bei Veranstaltungen muss man ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, seit Neuestem auch bei Veranstaltungen im Freien. In der Gastronomie dürfen die Masken am Platz abgenommen werden.

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss der Mindestabstand eingehalten werden. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen ist entfallen.

Kontaktdaten

Seit Mitte Oktober ist in vielen Bereichen die Pflicht entfallen, Kundendaten zu erfassen. Nur noch in Bereichen, in denen aus Sicht der bayerischen Regierung das Risiko für viele Ansteckungen besonders hoch ist, müssen weiter Name, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher und Kunden erfasst werden. Dazu zählen: alle Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur) und Gemeinschaftsunterkünfte (etwa Schlafsäle in Hütten oder Jugendherbergen).

Wer als geimpft und genesen gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt. Zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Sonderregeln für Hotspots

Über die landesweit geltenden Bestimmungen hinaus gibt es einige Verschärfungen für Corona-Hotspots. Als solche gelten alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz mehr als 1000 beträgt. Dort müssen die Gastronomie, die Hotels, die Sport- und Kulturstätten schließen, Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen werden verboten. An Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen wie Musikschulen und in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gibt es keine Präsenzveranstaltungen mehr. Überschreitet der örtliche Inzidenzwert die Marke von 1000, treten die Verschärfungen am Tag darauf in Kraft. Gelockert wird erst wieder, wenn der Wert mindestens fünf Tage in Folge unter 1000 liegt.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bei der Einreise gelten in Bayern grundsätzlich keine anderen Regeln als im Rest der Bundesrepublik. Bis Mitte Mai 2021 hatte der Freistaat eine eigene Corona-Eireiseverordnung; seitdem gilt die bundesweite. Allerdings hat Bayern für Einreisen aus sogenannten Virusvariantengebieten wie Großbritannien inzwischen eine verschärfte Testpflicht verhängt.

Virusvariantengebiete: Wer aus einem solchen einreist (beziehungsweise in den zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen war), muss grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, auch wenn er geimpft oder genesen ist. Eine Verkürzung (Freitesten) ist nicht möglich. Außerdem muss man bei der Einreise einen negativen Test vorlegen. In Bayern muss das ein PCR-Test sein, ein Schnelltest reicht nicht. Und wer nach der Einreise in Bayern bleibt, muss danach noch zwei weitere PCR-Tests machen: an Tag 5 und an Tag 13. Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Freistaats zu den Tests bei der Einreise.

Hochrisikogebiete: Wer älter als zwölf Jahre und weder geimpft noch genesen ist, muss bei der Einreise einen negativen Test vorlegen und zehn Tage in Quarantäne, die man mit einem zweiten, negativen Test auch nach fünf Tagen schon beenden kann. Kinder unter zwölf müssen fünf Tage in Quarantäne. Die aktuelle Liste aller Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete findet sich auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.

Alle anderen Länder: Bei der Einreise aus Ländern oder Regionen, die nicht als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete gelten, müssen Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Corona-Test vorlegen.

Hier finden Sie den Wortlaut der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV), die noch bis zum 12. Januar 2022 gültig ist.

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