Corona-Regeln in Bayern: Alles zu Ampel, 3G und Masken – Bayern


In Bayern werden die Corona-Regeln weitgehend neu geschrieben und stark gelockert. So fällt beispielsweise die FFP2-Maskenpflicht, die Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben, zu Veranstaltungen mehr Besucher zugelassen. Ganz generell sind die Einschränkungen künftig nicht mehr von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz abhängig. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch Corona zu verhindern, wird stattdessen eine sogenannte Krankenhausampel eingeführt. Und vor allem eine weitreichende 3-G-Regel: Vielerorts haben künftig nur noch Geimpfte, Genesene und negativ Getestete Zutritt.

Das alles hat die Staatsregierung am Dienstag, 31. August, beschlossen. Gelten sollen die neuen Regeln bereits von Donnerstag, 2. September, an. Noch ist die neue Verordnung nicht im Wortlaut veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie aber die wichtigsten Neuerungen, wie sie Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Dienstag verkündet hat, im Überblick. Sie sollen bis mindestens zum 1. Oktober gelten.

“,”mainTheme”:”Video”,”durationInSeconds”:”02:03″,”tags”:[“Coronavirus”,”Markus Söder”,”Video”],”autoListing”:true,”seoData”:”seoTitle”:””,”seoDescription”:””,”canonicalUrl”:””,”facebookImageSrc”:”https://media-cdn.sueddeutsche.de/image/sz.1.5301738/560×315?v=1624868476000″,”videoType”:”inline”}”>

Die neue 3-G-Regel

Kernstück der Corona-Regelungen in Bayern wird nun die sogenannte 3-G-Regel. Sie besagt, dass viele Innenräume nur noch Menschen betreten dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, die im zurückliegenden halben Jahr Covid-19 hatten oder die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (3G: geimpft, genesen, getestet). Das gilt in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, in Sportstätten, Fitnessstudios, allen Kultureinrichtungen inklusive Kinos, in Museen und Gedenkstätten, Beherbergungsbetrieben, Hochschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Bibliotheken und Archiven, und es betrifft auch die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches.

Die 3-G-Regel gilt nicht in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr, in privaten Räumen (also zum Beispiel Wohnungen), bei Veranstaltungen im Freien (sofern nicht mehr als 1000 Menschen dorthin kommen), bei Gottesdiensten und Demonstrationen. Für Schule und Kitas gibt es Sonderregeln (siehe unten).

Ausgenommen von der 3-G-Regel sind immer Kinder bis zum sechsten Geburtstag, wie Söder sagte. Und sie gilt auch nicht in jenen Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 35 beträgt ( – das ist aktuell in einem guten Dutzend Kommunen in Bayern der Fall). In Alten- und Pflegeheimen, bei Messen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern, auch im Freien, gilt 3G auch bei einer Inzidenz von weniger als 35. Ein Veranstalter kann auch entscheiden, nur Geimpfte und Genesene einzulassen (dann spricht man von “2G”) – dazu gibt es aber keine Empfehlung oder rechtliche Regelung des Freistaats.

Die neue Maskenpflicht

In vielen Bereichen musste in Bayern bisher eine FFP2-Maske getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften; diese Regel war strenger als in anderen Bundesländern. Jetzt wird diese Vorschrift gelockert und umgewandelt in die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, also eine sogenannte OP-Maske.

Im Freien gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr – mit einer Ausnahme: die Eingangs- und Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen, also etwa die Zugänge oder der Weg zur Toilette im Fußballstadion.

In öffentlichen Verkehrsmitteln und in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen) ist die Maske generell Pflicht. Sie darf aber abgenommen werden, wenn zum Beispiel bei einer Veranstaltung oder im Kino an jedem Platz zuverlässig ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten wird, mit denen man nicht zusammenlebt. Faktisch heißt das für viele Einrichtungen: Entweder werden alle Plätze belegt und damit der Mindestabstand unterschritten – dann gilt Maskenpflicht. Oder man hält manche Plätze frei – dann gibt es die Maskenpflicht nur noch auf den sogenannten Begegnungsflächen, also etwa auf dem Weg zum Platz. Abgenommen werden dürfen Masken immer in der Gastronomie am Platz.

Kontaktbeschränkungen und Personen-Obergrenzen

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen, die sich zuletzt nach der örtlichen Inzidenz richteten, entfallen komplett. Erstmals seit dem Frühjahr 2020 darf man sich in Bayern also wieder treffen, mit wem und wann und wo man will – in öffentlichen wie in privaten Räumen.

Generell entfallen auch die Besucher-Limits in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben sowie bei Veranstaltungen aller Art. Ausnahmen: Mehr als 25 000 Menschen dürfen auch in ein Stadion nicht kommen. Hallen und Stadien, in die bis zu 5000 Menschen passen, dürfen voll besetzt werden (egal ob Steh- oder Sitzplätze). Fassen sie mehr Menschen, darf jenseits von 5000 Besuchern nur noch die Hälfte dieser weiteren Plätze genutzt werden. Also: In eine Halle, in die 6000 Menschen passen, dürfen 5500 eingelassen werden. Immer wenn der Mindestabstand unterschritten wird, gilt Maskenpflicht.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen soll es nach den Ferien generell Präsenzunterricht geben – unabhängig von der Inzidenz sowie der Größe der Räume oder der Klassen. Alle bisherigen Regelungen zu Wechsel- oder Distanzunterricht werden also gestrichen.

Auch am Platz gilt eine Maskenpflicht, zumindest für die ersten Wochen nach den Ferien, dann will die Staatsregierung weiterschauen. Grundschülerinnen und Grundschülern reicht eine Stoffmaske, für alle älteren sowie für Lehrer muss es eine medizinische Maske sein.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest. An den Grund- und Förderschulen soll es in näherer Zukunft für alle sogenannte Lolli-Tests geben, also PCR-Pooltests – dann nur noch zweimal die Woche. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern allenfalls noch Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt hatten – das wird im Einzelfall entschieden. Diese Quarantäne kann dann bereits nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test beendet werden.

Diese neue Quarantäne-Regeln gelten auch in den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten. Dort ändert sich ansonsten nur, dass die Vorschrift, bei einer Inzidenz von mehr als 100 nur einen eingeschränkten Regelbetrieb anzubieten, gestrichen wird. Das bisherige, freiwillige Kinder-Testangebot soll es bis Jahresende weiter geben.

An den Hochschulen gilt die 3-G-Regel, damit sollen Präsenzveranstaltungen wieder zur Normalität werden. Für Studentinnen und Studenten bleiben Corona-Tests weiterhin kostenlos. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Sonderregeln für Gastronomie, Hotels und Volksfeste

Die Corona-Sperrstunde um ein Uhr nachts entfällt von Donnerstag an. In einem Hotelzimmer darf künftig wieder zusammen übernachten, wer möchte (bisher galten hier die Kontaktbeschränkungen). Kommen dürfen nur Geimpfte und Genesene – und Menschen mit einem negativen Corona-Test. In Beherbergungsbetrieben muss ein solcher beim Einchecken und danach alle 72 Stunden vorgelegt werden.

Clubs und Diskotheken bleiben vorerst zu, können aber nach dem Willen der Staatsregierung von Oktober an geöffnet werden für Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem negativen PCR-Test.

Volksfeste bleiben verboten. Für kleinere Ersatz-Veranstaltungen, wie sie viele Kommunen planen, gilt die 3-G-Regel.

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern mehr, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen entfällt komplett.

Krankenhausampel statt Sieben-Tage-Inzidenz

Bisher haben sich in Bayern viele Regeln nach der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz gerichtet. Das entfällt nahezu komplett (mit einer Ausnahme: 3G gilt erst bei einer Inzidenz von mehr als 35 – siehe oben). Die Staatsregierung führt allerdings eine sogenannte Krankenhausampel ein – mit den Stufen Gelb und Rot.

Gelb ist erreicht, wenn in einer Woche mehr als 1200 Covid-19-Patienten in Bayerns Krankenhäuser kommen (gleich ob auf Intensiv- oder Normalstation). In diesem Fall verhängt die Staatsregierung landesweit oder regional schärfere Regeln – zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte, Personenobergrenzen bei Veranstaltungen oder eine FFP2-Maskenpflicht.

Rot ist erreicht, wenn bayernweit mehr als 600 Corona-Patienten auf einer Intensivstation liegen. Dann verfügt die Regierung “weitere Maßnahmen”, die allerdings nicht näher erläutert werden und sich auch auf einzelne Regionen beschränken können.

Überblick über die bisherigen Regeln – sie gelten nur noch bis Mittwoch, 1. September:

Kontaktbeschränkung: Beträgt die Inzidenz mehr als 50 dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen, Kinder unter 14 Jahren werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt. Bei einer Inzidenz unter 50 sind bis zu zehn Personen erlaubt, dann ist egal, aus wie vielen Haushalten diese stammen. Vollständig Geimpfte und Genesene werden generell nicht mitgezählt, weder bei der Personenzahl noch bei der Zahl der Haushalte.

Mehr Menschen dürfen aber zu privaten Feiern kommen wie Hochzeiten, Geburtstagen, Taufen, Beerdigungen oder auch Vereinssitzungen: Liegt die Inzidenz über 50, dürfen sich im Freien bis zu 50 Menschen versammeln, drinnen bis zu 25. Sie müssen einen aktuellen negativen Corona-Test haben. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Feiern draußen mit bis zu 100 Personen möglich, drinnen mit bis zu 50; im Rahmen der 3G-Regel gilt eine Testpflicht ab einer Inzidenz von 35. Geimpfte und Genese zählen nicht mit.

Ganz generell ist jeder dazu verpflichtet, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

Gastronomie: Wirtinnen und Wirte dürfen drinnen wie draußen öffnen. An den Tischen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Im Innenbereich gilt ab einer Inzidenz von mehr als 35 die 3G-Regel, Ungeimpfte müssen also einen negativen Test vorlegen. Keinen Test brauchen jeweils vollständig Geimpfte oder Genesene. Es gibt eine Corona-Sperrstunde – nämlich um 1 Uhr nachts. In den Restaurants gilt eine FFP2-Maskenpflicht (außer am Tisch).

Die Öffnung der Innenräume gilt inzwischen nicht mehr nur für Lokale, in denen Speisen angeboten werden, sondern auch für reine Schankwirtschaften – das hat am 23. Juli der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verfügt. Dort darf aber nur am Tisch bedient werden, am Tresen zu stehen ist verboten. Clubs und Diskotheken bleiben generell geschlossen.

Ein Alkoholverbot gilt in den Innenstädten und an öffentlichen Orten, wo sich “Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten”, wie es in der Verordnung heißt. Welche Plätze das genau sind, legen die Kommunen fest.

Geschäfte: Alle Läden dürfen inzwischen flächendeckend öffnen, Kunden müssen sich jetzt nicht mehr vorher anmelden oder einen negativen Test vorlegen, aber eine FFP2-Maske tragen. Geschäfte müssen weiterhin ein Hygienekonzept haben und die Zahl der Kunden pro Verkaufsfläche bleibt begrenzt. Märkte unter freiem Himmel sind ebenfalls erlaubt.

Hotels und Tourismus: Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen oder Campingplätze dürfen auch wieder Touristen beherbergen – sofern diese geimpft sind, genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei sich haben (PCR-, Selbst- oder Schnelltest, maximal 24 Stunden alt). Diesen Test müssen sie dann alle 72 Stunden wiederholen, wenn die örtliche Inzidenz mehr als 35 beträgt. Zusammen in ein Zimmer darf, wer sich nach den allgemeinen Regeln der Kontaktbeschränkung treffen darf.

Tagungen und Kongresse sind grundsätzlich möglich; die Auflagen dafür sind dieselben wie für Kulturveranstaltungen. Der Messebetrieb ist ab sofort wieder erlaubt.

Alle Seilbahnen und Skilifte dürfen fahren sowie Stadtführungen, touristische Busreisen oder geführte Wanderungen angeboten werden. Auch dann gilt eine Testpflicht (analog zu der in Hotels), die aber entfällt, wenn die Inzidenz niedriger als 50 ist. In Innenbereichen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten: Generell dürfen in Bayern nun alle Freizeiteinrichtungen öffnen – also zum Beispiel Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Bei einer Inzidenz von mehr als 35 gilt in geschlossenen Räumen eine Testpflicht, ab 50 gilt die Testpflicht für alle Einrichtungen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Bordelle, Clubs und Diskotheken bleiben zu.

Spezielle Regelungen betreffen die Kultur, also Theater, Opern- und Konzerthäuser oder Kinos: Die zulässige Besucherzahl im Inneren bemisst sich nach der Größe des Raums, höchstens aber 1000. Bei einer Inzidenz über 35 greift die 3G-Regel. Unter freiem Himmel sind seit dem 1. Juli 1500 Zuschauer erlaubt, davon dürfen höchstens 200 auf Stehplätzen stehen. In Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 müssen sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, Zoos und botanische Gärten dürfen ebenfalls öffnen – hier gibt es aber keine Testpflicht.

Amateur-Kulturensembles dürfen wieder gemeinsam proben, also beispielsweise Kapellen, Bands oder Theatergruppen. Für sie gibt es keine fixe Teilnehmerhöchstzahl mehr, diese richtet sich jeweils nach der Raumgröße.

Sport: Sport ist umfassend möglich. Sowohl drinnen als auch draußen ist die Gruppengröße nicht begrenzt. Auch Fitnessstudios dürfen öffnen. Dort wie auch in Sportstätten gilt eine FFP2-Maskenpflicht (außer beim Sport selbst) und eine Testpflicht, die für Geimpfte, Genesene und bei einer Inzidenz von weniger als 35 entfällt.

Zu Sportveranstaltungen werden wieder Besucher zugelassen: drinnen je nach Raumgröße, höchstens aber 1000. Draußen bis zu 1500, davon höchstens 200 auf Stehplätze.

Bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit “länderübergreifendem Charakter” sind ab sofort statt 35 bis zu 50 Prozent der maximalen Zuschauerzahl zugelassen, sofern die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt. Gemeint sind also vor allem größere Hallen und Stadien. Die absolute Obergrenze steigt von 20 000 auf 25 000 Menschen – was etwa bei Bundesligaspielen von Bedeutung ist.

Dienstleistungen: Medizinisch notwendige Behandlungen sind unabhängig vom örtlichen Inzidenzwert erlaubt. Liegt der Inzidenzwert unter 100, dürfen alle körpernahen Dienstleistungen angeboten werden, das betrifft zum Beispiel Friseure, Tattoo-Studios, Nagelstudios oder Massagepraxen. Es gilt FFP2-Maskenpflicht, die nur entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

Besuche in Kliniken und Pflegeheimen: In Krankenhäusern sowie Reha-Kliniken müssen Besucherinnen und Besucher, die weder geimpft noch genesen sind, von Montag, 23. August, an ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 ebenfalls einen negativen Testnachweis erbringen. Krankenhäuser haben theoretisch die Möglichkeit, die Zutrittsregeln noch zu verschärfen: Wenn sie etwa von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, könnten sie von allen Besuchern einen negativen Test einfordern. So streng geht es in Alten- und Pflegeheimen grundsätzlich zu, dort gilt eine Testpflicht nämlich unabhängig von der Inzidenz.

Wichtig: Die Tests dürfen höchstens 24 Stunden vorher, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden vorher durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests wird von Montag, 23. August, an auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines POC-PCR-Tests anerkannt.

Schulen: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 100 findet bei allen Schularten voller Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand) statt – und zwar für alle Jahrgangsstufen. Bei einer Inzidenz von 100 bis 165 gibt es Präsenzunterricht nur, wenn im Klassenzimmer der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ansonsten gibt es Wechselunterricht. Maßgeblich ist der Inzidenzwert des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo die Schule steht, nicht der Wohnort der Schüler.

Für alle Lehrer und Schüler gilt eine Testpflicht, unabhängig von der Inzidenz. Getestet werden muss zweimal wöchentlich. Es gibt dafür drei Möglichkeiten: einen PCR-Test, einen Schnelltest oder einen Selbsttest, der unter Aufsicht in der Schule vorgenommen worden ist. Ein Selbsttest zu Hause reicht nicht – und der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Von der Testpflicht befreit sind genesene oder vollständig geimpfte Schulkinder und Lehrkräfte. Einzelheiten zu den Testregeln finden sich auf der Internetseite des Kultusministeriums.

Generell müssen alle Lehrer und Schüler im Schulgebäude eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) tragen – nur nicht im Sportunterricht oder wenn das Klassenzimmer stoßgelüftet wird. In den Grundschulen können die Schüler am Platz die Maske ablegen, wenn die Inzidenz unter 50 liegt, und an den weiterführenden Schulen, wenn die lokale Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 25 beträgt. Dann werden drei Tests pro Woche empfohlen. Nach den Sommerferien jedoch soll die Maskenpflicht in den ersten Wochen auch am Platz wieder gelten, so hat es die Staatsregierung angekündigt.

Kranke Kinder und Jugendliche müssen zu Hause bleiben – und natürlich ebenfalls einen negativen Corona-Test vorweisen, damit sie zurück in die Schule dürfen. Auch hier reicht ein Selbsttest zu Hause nicht. Nur bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache wie Heuschnupfen ist ein Schulbesuch weiter ohne Test möglich. Eine Ausnahme gilt auch bei einer verstopften Nase ohne Fieber, gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern. Weitere Informationen zu den Regeln an den Schulen finden sich auf der Internetseite des Kultusministeriums.

Kindertagesstätten: Generell haben die Kitas offen. Beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz weniger als 100, gibt es normalen Betrieb. Bei einem Inzidenzwert von 100 bis 165 findet ein eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Kinder werden also in festen Gruppen betreut. Ist die Marke von 165 überschritten, wird an den Kitas nur eine Notbetreuung angeboten.

Dem Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen wird empfohlen, medizinische Masken zu tragen. Auch für kranke Kita-Kinder gilt eine Testpflicht, die Regelung ist dieselbe wie bei den Schulkindern (siehe oben) – mit einer Ausnahme: Nach einer “leichten Erkältung” braucht es laut Sozialministerium keinen Test. Kitas, Heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen müssen den Kindern zweimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten.

Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen: An den Hochschulen und Universitäten ist der Präsenzbetrieb grundsätzlich wieder erlaubt. Wie viele an Vorlesungen oder Seminaren teilnehmen dürfen, richtet sich nach der Größe des jeweiligen Raums – bei einer Inzidenz von 100 oder mehr muss der Mindestabstand eingehalten werden. Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Dozenten müssen medizinische Masken tragen, Studierende FFP2-Masken. Büchereien, Bibliotheken und Archive dürfen öffnen.

Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzunterricht anbieten, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann. Auch Fahrschulen und Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen können unterrichten, hier gilt FFP2-Maskenpflicht.

In den Musikschulen ist Unterricht möglich – mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern, bei Blasinstrumenten und Gesang von zwei Metern. Die Lehrkräfte müssen medizinische Masken tragen, die Schülerinnen und Schüler eine normale und ab dem 15. Geburtstag eine FFP2-Maske. Tanzschulen dürfen unter Auflagen öffnen.

Demonstrationen und Versammlungen: Folgende Regeln gelten für Versammlungen und Demonstrationen: Sie sind erlaubt, so lange alle Teilnehmer untereinander und auch zu Dritten (wie zum Beispiel Passanten) den Mindestabstand einhalten. Zudem gilt eine Maskenpflicht. Die örtlichen Behörden müssen das gegebenenfalls durch Auflagen sicherstellen – oder indem sie eine Demonstration auf 200 Personen (einschließlich Geimpfter und Genesener) an einem festen Ort beschränken. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt: Sie müssen angemeldet werden, alle Teilnehmer müssen eine FFP2-Maske tragen, die zulässige Höchstzahl richtet sich nach der Größe des Raumes.

Gottesdienste: Religiöse Zusammenkünfte sind weiterhin unter Auflagen erlaubt. Dazu gehört ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Besuchern, sofern sie nicht in einem Haushalt zusammenleben oder geimpft oder genesen sind. In den Kirchen, Synagogen oder Moscheen muss eine FFP2-Maske getragen werden, auch am Platz (bei Freiluftgottesdiensten nicht). Singen ist inzwischen wieder erlaubt (bis zu einer Inzidenz von 100). Zudem sind spezielle Hygieneregeln nötig – zum Beispiel: keine Berührung bei der Ausgabe der Kommunion, kein Kuss auf die Thora in der Synagoge, in den Moscheen soll jeder seinen Gebetsteppich und Koran selbst mitbringen.

Was bei der Maskenpflicht gilt: In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt in Bayern eine Maskenpflicht. Meist muss es eine FFP2-Maske sein, manchmal reicht eine einfachere medizinische Maske oder eine Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht generell befreit – genauso wie Menschen, denen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (zum Beispiel Asthmatiker). Sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen können. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht kann ein Bußgeld von 250 Euro fällig werden.

FFP2-Masken: Sie sind an sehr vielen Orten vorgeschrieben – zum Beispiel beim Einkaufen in Geschäften oder in Bussen und Bahnen und an deren Haltestellen, dann aber meist nur für die Kunden. Für das Personal reicht hier eine medizinische Maske, genauso wie für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag. Als FFP2-Masken gelten auch Masken mit vergleichbarem Standard wie KN95 (hier finden Sie eine Übersicht). Masken mit Ventil sind nicht erlaubt.

Normale Masken: In allen Bereichen, in denen zwar Maskenpflicht gilt, eine FFP2-Maske aber nicht vorgeschrieben ist, reicht eine OP-Maske oder eine Bedeckung von Mund und Nase, die man sich auch selber nähen kann, also eine Stoffmaske, ein Schal oder Tuch; ein Visier oder eine Klarsichtmaske aus Kunststoff erfüllt die Vorgaben nicht. Diese einfache Maskenpflicht gilt zum Beispiel bei Demonstrationen im Freien. Die Regelungen im Einzelnen finden sich in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Testpflicht und Lockerungen für Geimpfte und Genesene: Wann immer Menschen einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, gilt Folgendes: Kinder sind bis ihrem zum sechsten Geburtstag generell von der Testpflicht ausgenommen. Sie gilt außerdem nicht für Genesene und vollständig Geimpfte. Für alle Geimpften und Genesenen gelten die Regelungen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkung nicht mehr; sie müssen auch nicht in Quarantäne, wenn sie engeren Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten.

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch einen Impfpass). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt; zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Sieben-Tage-Inzidenz und Notbremse: Viele Regelungen sind abhängig vom örtlichen Inzidenzwert. In diesen Fällen ist immer die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgeblich. Gelockert werden die Regeln erst, wenn mindestens fünf Tage nacheinander der jeweilige Schwellenwert unterschritten wurde. Strenger werden sie bereits, wenn der jeweilige Inzidenzwert drei Tage nacheinander überschritten wurde. Das muss die jeweilige Kommune offiziell bekannt geben – und am zweiten Tag danach greifen dann die neuen Vorschriften.Sollte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von mehr als 100 haben, griffen bis Ende Juni die deutlich schärferen Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse. Zum 1. Juli lief diese jedoch aus, damit gibt es keine bundeseinheitliche Regelung mehr. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte in Bayern künftig wieder eine Sieben-Tage-Inzidenz größer als 100 aufweisen, so müssen sie individuell schärfere Corona-Regeln verhängen. Ansonsten gelten auch dort jetzt die bayerischen Regelungen, die bei einer Inzidenz von 50 bis 100 gelten (zum Beispiel Kontaktbeschränkung auf den eigenen und zwei weitere Hausstände, Veranstaltungen mit maximal 25 Personen innen und 50 Personen draußen).

Regeln bei der Einreise nach Bayern: Bis zum Mai hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite, die nun zum 1. August entscheidend verschärft worden ist. Demnach muss jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, einen negativen Corona-Test vorlegen – sofern er älter als 12 Jahre und nicht geimpft oder genesen ist. Auch entfällt künftig die Kategorie “Risikogebiet”, stattdessen werden Länder künftig als “Hochrisikogebiete” oder “Virusvariantengebiete” klassifiziert. Für Einreisende von dort gelten Quarantäne-Pflichten. Die neuen Reise-Regeln im Überblick.

Hier finden Sie die aktuelle Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) im Wortlaut. Sie ist momentan bis zum 10. September gültig, soll aber am 2. September durch eine neue, 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelöst werden.

.



Source link