2G und Lockdown: Die aktuellen Corona-Regeln in Bayern – Bayern

Bayern verschärft seine Corona-Maßnahmen drastisch. Insbesondere für Ungeimpfte gelten von Mittwoch, 24. November, an deutlich strengere Regeln. Sie dürfen dann beispielsweise nicht mehr in ein Restaurant, zum Friseur oder zu Veranstaltungen. In Hotspots, also Kommunen mit besonders vielen Corona-Fällen, werden viele Betriebe und Einrichtungen geschlossen.

Noch liegt die neue Verordnung des Freistaats nicht im Wortlaut vor, ihr sollte am Dienstagnachmittag erst noch der Landtag zustimmen. Bekannt ist bisher nur, was nach den Kabinettsitzungen am vergangenen Freitag und am Dienstag bekannt gegeben wurde. Ein Überblick über die neuen Regeln, die vorerst bis zum 15. Dezember gelten sollen:

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Wer geimpft oder von Corona genesen ist, darf sich in Bayern mit so vielen Menschen treffen, wie er will – in öffentlichen wie in privaten Räumen. Hier gibt es keine Kontaktbeschränkungen jenseits des allgemeinen Appells, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

Anders ist das für Ungeimpfte: Bei privaten Treffen dürfen nun nur noch höchstens fünf ungeimpfte Personen aus höchstens zwei Haushalten teilnehmen. Geimpfte und Genese sowie Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Der neue Mindeststandard: 2 G

Für Gastronomie, Hotels oder Museen sowie vieles mehr galt bisher bereits die 2-G-Regel. Das heißt: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt; einen negativen Corona-Test vorzulegen reicht nicht. Diese Zugangsbeschränkung wird nun erweitert auf die sogenannten körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure oder Nagelstudios), auf die Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen und Fahrschulen, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive sowie Parteiveranstaltungen.

Ausgenommen von 2 G bleiben der Handel sowie therapeutische, medizinische oder pflegerische Dienstleistungen – also der Besuch bei der Ärztin oder beim Physiotherapeuten. In diesen Bereichen gibt es auch weiterhin keine Testpflicht. Für Prüfungen etwa an Unis wird die 2-G-Regel zu 3 G plus umgewandelt.

2 G gilt nicht für Kinder, die jünger sind als 12 Jahre und drei Monate – sie können bisher noch nicht geimpft sein. Und eine Sonderregel betrifft Schülerinnen und Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren: Da sie an der Schule regelmäßig getestet werden, dürfen sie in Restaurants, in Hotels und Ferienwohnungen – auch wenn sie nicht geimpft sind und dort eigentlich 2 G gilt. Außerdem dürfen sie Sport, Musik oder Theater machen, also zum Beispiel am Vereinssport in der Halle teilnehmen. Wörtlich heißt es in der Corona-Verordnung: “zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten”. Das gilt laut Innenministerium auch für den privaten Besuch des Hallenbads. Ins Kino, Stadion, Konzert oder in einen Club dürfen ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige aber nicht. Diese Übergangsregel gilt bis zum 31. Dezember 2021. Zu weiteren Details siehe unten (“Was bedeuten 2 G, 3 G und 3 G plus genau?”).

2 G plus in der Freizeit

Für Freizeit und Kultur wird 2 G plus der neue Standard. In entsprechende Einrichtungen oder zu Veranstaltungen darf also nur noch, wer geimpft oder genesen ist und zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegt (PCR-Test oder Schnelltest). Konkret betrifft das Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte), Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Messen, Tagungen und Kongresse, Freizeiteinrichtungen sowie private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, soweit sie nicht in einem gastronomischen Betrieb stattfinden – das sind also zum Beispiel Weihnachts-, Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.

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3 G in Bussen und Bahnen sowie am Arbeitsplatz

Von Mittwoch, 24. November, an gilt, dass öffentliche Verkehrsmittel nur noch benutzen darf, wer gegen Corona geimpft oder davon genesen ist oder einen negativen Test dabei hat. Dasselbe gilt am Arbeitsplatz, wenn man dort Kontakt zu anderen hat. Diese Arbeitsplatzvorschrift gilt nun auch für Beschäftigte an Schulen und Kitas; auch sie müssen also künftig einen Schnelltest vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, ein Selbsttest reicht nicht mehr.

Was bedeuten 2 G, 2 G plus, 3 G und 3 G plus genau?

Generell besagt die 3-G-Regel, dass in viele Innenräume nur noch Menschen dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, die im zurückliegenden halben Jahr Covid-19 hatten oder die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (3 G: geimpft, genesen, getestet). Ob das ein PCR- oder ein Schnelltest ist, spielt keine Rolle. Die 3-G-Regel gilt aber nicht in Geschäften und privaten Räumen (also zum Beispiel Wohnungen), bei Gottesdiensten und Demonstrationen. Für Schulen und Kitas gibt es Sonderregeln (siehe unten).

2 G: Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden sowie Kinder bis zwölf Jahre und drei Monate (sie können bisher noch nicht geimpft sein), in Ausnahmefällen auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

2 G plus: Diese Regel funktioniert wie 2 G – nur dass man zusätzlich zu einem Geimpften- oder Genesenen-Ausweis auch noch ein negatives Testergebnis vorlegen muss, um eingelassen zu werden.

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche: Von der 3-G-Regel generell ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie alle, die zur Schule gehen und dort regelmäßig getestet werden. Sie müssen dann keinen eigenen Testnachweis vorlegen, hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis. Bei 3 G plus gelten sie ebenfalls als getestet. Von 2 G und 2 G plus sind nur Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten ausgenommen.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Wo generell Zugangsbeschränkungen gelten: bei Veranstaltungen, in Sportstätten, Fitnessstudios, allen Kultureinrichtungen inklusive Kinos, in Museen und Gedenkstätten, Beherbergungsbetrieben, Hochschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Bibliotheken und Archiven. Zugangsbeschränkungen betreffen auch die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und Fahrschulen sowie die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Saunen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Spielhallen und -banken, geschlossene Räume in Zoos und botanischen Gärten, Wettannahmestellen, den touristischen Reisebusverkehr und “Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist”, also zum Beispiel beim Friseur.

Sonderregeln für Hotspots

Über die landesweit geltenden Bestimmungen hinaus gibt es einige Verschärfungen für Corona-Hotspots. Als solche gelten alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz mehr als 1000 beträgt. Dort müssen die Gastronomie, die Hotels, die Sport- und Kulturstätten schließen, Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen werden verboten. An Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen wie Musikschulen und in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gibt es keine Präsenzveranstaltungen mehr. Gelockert wird das erst wieder, wenn der örtliche Inzidenzwert fünf Tage oder länger unter 1000 liegt.

Die Maskenpflicht

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Für alle Menschen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske). Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen – genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). Bei Veranstaltungen muss man ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, in der Gastronomie dürfen die Masken am Platz abgenommen werden.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen gibt es Präsenzunterricht, doch die Maskenpflicht ist zurück. Seit dem 8. November müssen Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht am Platz wieder eine Maske tragen, ab dem 24. November auch im Sportunterricht. Grundschüler können Stoffmasken tragen, an den anderen Schulen müssen es medizinische Masken sein.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen gibt es für alle sogenannte Lolli-Tests, also PCR-Pooltests (zweimal die Woche), und dazu montags einen Schnelltest. Pooltests sollen künftig auch an Mittelschulen angeboten werden, insbesondere in der fünften und sechsten Klasse. Geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Weiterhin sollen Klassen nicht als ganze in Quarantäne geschickt werden, wenn dort ein Corona-Fall auftritt, sondern die Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu der infizierten Person hatten – das wird im Einzelfall entschieden. In diesem Fall muss sich aber die ganze Klasse eine Woche lang täglich auf Corona testen.

In den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten, gibt es einen eingeschränkten Regelbetrieb. Kinder werden also nur noch in festen Gruppen betreut. Kitas, heilpädagogische Tagesstätten und schulvorbereitende Einrichtungen mussten den Kindern bisher dreimal wöchentlich einen freiwilligen Selbsttest anbieten. Künftig soll es auch hier flächendeckend PCR-Pooltests geben, wie an den Grundschulen.

An den Hochschulen gilt von 24. November an eine 2-G-Regel für Präsenzveranstaltungen. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels, Clubs und Christkindlmärkte

Reine Schankwirtschaften, also zum Beispiel kleine Eckkneipen ohne Speisekarte, werden zum 24. November geschlossen. Ansonsten gilt in der Gastronomie seit dem 16. November die 2-G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht. Wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske abgenommen werden. Vom 24. November an gibt es wieder eine Sperrstunde von 22 Uhr bis 5 Uhr früh.

Clubs und Diskotheken müssen am 24. November wieder schließen – wie schon die meiste Zeit in der Pandemie. Auch Christkindl-, Weihnachts- oder andere Jahrmärkte sind untersagt. Bordelle sind geschlossen.

In einem Hotelzimmer darf zusammen übernachten, wer möchte (bis zum Spätsommer galten hier die Kontaktbeschränkungen). Einchecken dürfen aber nur Geimpfte und Genesene und Kinder unter zwölf Jahren (2 G).

Veranstaltungen

Zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen darf nur noch, wer geimpft oder genesen und einen negativen Corona-Test vorweisen kann (2 G plus). Zudem gelten für sie nun wieder Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Diese dürfen nur ein Viertel der verfügbaren Plätze einnehmen. An Messen dürfen höchstens 12 500 Menschen täglich teilnehmen. Es gilt generell Maskenpflicht. Zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten.

Einzelhandel

Für Geschäfte gibt es keine generellen Zugangsbeschränkungen. Allerdings gilt dort vom 24. November an eine Höchstzahl an Kunden, die sich nach der jeweiligen Größe des Ladens berechnet: ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche, in Hotspot-Kommunen ein Kunde je 20 Quadratmeter Fläche.

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

In geschlossenen Räumen gibt es für Gottesdienste und Versammlungen keine Höchstzahl an Besuchern, wenn dort die 3-G-Regel eingehalten wird. Wenn die jeweilige Kirche oder der Versammlungsleiter dies nicht will, gilt weiter die bisherige Besucherbeschränkung, die sich nach dem verfügbaren Platz richtet. Bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss der Mindestabstand eingehalten werden. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln, das Gesangsverbot in Kirchen entfällt komplett.

Wer als geimpft und genesen gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens einem halben Jahr positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das nachweisen kann. Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis, der Impfstoff von Johnson & Johnson wird nur einmal gespritzt. Zudem kann es sein, dass bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten vom Arzt eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bis zum Mai hatte Bayern eine eigene Corona-Einreiseverordnung. Seit dem 13. Mai aber gilt die bundesweite, die zum 1. August entscheidend verschärft worden ist. Demnach muss jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, einen negativen Corona-Test vorlegen – sofern er älter als zwölf Jahre und nicht geimpft oder genesen ist. Auch entfällt künftig die Kategorie “Risikogebiet”, stattdessen werden Länder als “Hochrisikogebiete” oder “Virusvariantengebiete” klassifiziert. Für Einreisende von dort gelten Quarantäne-Pflichten.

Hier finden Sie den Wortlaut der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV), die noch bis zum 23. November gültig ist. Hier finden Sie die Pressemitteilung zu den Neuregelungen, wie sie das Kabinett am 23. November beschlossen hat

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